Historische Fassung
Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
Schöffentätigkeit, ehrenamtliche Richter u. ä.
Historische Fassung
Die Gewährung von Sonderurlaub zur Ausübung einer Schöffentätigkeit richtet sich bei Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV. Nach dieser Vorschrift i. V. m. § 14 SUrlV ist dem Beamten zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst auf Antrag des Beamten Sonderurlaub zu gewähren.
Der Begriff der notwendigen Abwesenheit vom Dienst kann dabei weit ausgelegt werden, vorausgesetzt wird jedoch das gebotene Pflichtbewusstsein des Beamten über die Wahrnehmung seiner Dienstpflichten. In der Regel ist in den Fällen der ehrenamtlichen Richtertätigkeit stundenweise Sonderurlaub zu gewähren und diese Dienstbefreiung entsprechend als Arbeitszeit zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Schöffentätigkeit den Beamten ganztägig, d. h. mindestens 1/5 der Wochenarbeitszeit, in Anspruch nimmt, bestehen keine Bedenken, die auf den entsprechenden Tag entfallende Regelarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Somit sind auch die Zeiten für die Ausübung der Schöffentätigkeit, die lediglich in die Gleitzeit fallen, als Arbeitszeit anzurechnen. Auch in dieser Zeit kann von einer bestehenden Pflichtenkollision, welche von § 1 SUrlV vorausgesetzt wird, ausgegangen werden, denn bei gleitender Arbeitszeit muss die Aufgabenerfüllung der Behörde oder einzelner Dienstbereiche auch außerhalb der Kernarbeitszeit sichergestellt werden.
Im Angestelltenbereich, in welchem die Regelung des § 52 Abs. 2 BAT-O für die Arbeitsbefreiung eines Angestellten einschlägig ist, ist die genannte Verfahrensweise bezüglich der Beamten entsprechend anzuwenden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2012 | ABl./12, [Nr. 22], S. 827 | |
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