Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für eine KernspinResonanzTherapie
Historische Fassung
Der Ausschuss für Gebühren - und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht (AGL) hat die Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine MBST-KernspinResonanzTherapie erörtert. Diese Therapie ist eine physikalische Behandlungsmethode, die zur Regeneration des beschädigten Knorpels oder Knochens eingesetzt wird. In speziellen medizinischen Geräten werden bestimmte elektromagnetische Vorgänge erzeugt, die Kernspinsignale in vorbestimmte Gewebezellen „senden“ und so deren Stoffwechsel aktivieren sollen. Man geht davon aus, dass sich durch diese Therapie die Zellen regenerieren. Langzeiterfahrungen über die Auswirkung der Methode auf den Zellstoffwechsel und die Knorpelregeneration liegen nicht vor.
Der AGL hat recherchiert und festgestellt, dass die Wirkungsweise und Notwendigkeit dieser Therapie bei Gonarthrose in Fachkreisen umstritten ist. Ferner ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen, dass die MBST-KernspinResonanzTheapie identisch ist mit der MultiBioSignalTherapie. Hierbei handelt es sich also eindeutig um eine Form der Therapie mit pulsierenden Signalfeldern, wenn auch die dreidimensionale Anordnung der Magnetfelder eine Besonderheit darstellt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Aufwendungen für eine MBST-KernspinResonanzTherapie nach Nummer 1 der Hinweise zu § 6 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. März 2006 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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