Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach § 7 LHO
Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes gem. Anlage zu Nr. 2.5 VV zu § 7 LHO

Historische Fassung

Schreiben des BdH MI vom 06. Juli 2005 Gesch.Z.: II/3.21-110-13

Der BdH des MI hat mit bezeichnetem Schreiben angefragt, ob der in der „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ (Rundschreiben des BMF vom 31.08.1995 - II A 3 - H 1005 - 23/95 - und Anlage zur VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO) enthaltene Kalkulationszinssatz von 7 v. H. im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Hinblick auf die derzeitig herrschende Niedrigzinsphase tatsächlich noch in dieser Höhe in Ansatz gebracht werden soll. Er regt vielmehr an, bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung z. B. die am Markt zu erzielenden durchschnittlichen Zinssätze für Tagesgeldanlagen heranzuziehen.

Zu dieser Anregung nehme ich wie folgt Stellung.

VV Nr. 2.5 zu § 7 LHO legt fest, dass für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen das genannte Rundschreiben des Bundes in Brandenburg entsprechend anzuwenden ist. In Folge dieser entsprechenden Anwendung der Bundesregelung, die auch von anderen Bundesländer praktiziert wird, ist bei dem anzuwendenden Kalkulationszinssatz bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen der jeweils aktuelle Satz des Bundes in Ansatz zu bringen. Die Kalkulationszinssätze übermittelt der BMF mit Erlass den obersten Bundesbehörden bedarfsbezogen. Er teilt in seinem aktuellen Erlass vom 19.01.2005 (Az. II A 3 - H 1012 - 10 -15/04) dazu mit:

„Die Kalkulationszinssätze gemäß „Arbeitsanleitung Einführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Anhang zur VV-BHO § 7) betragen 3,7 % p. a. real und 4,5 % p. a. nominal. Bei der Berechnung der Sachkostenpauschale wurde wie bisher der unveränderte kalkulatorische Zinssatz von 6 % zugrunde gelegt.“

Ich bitte darum, diese Kalkulationszinssätze für Berechnungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsberechnung heranzuziehen. Über Zinsanpassungen werde ich Sie jeweils zeitnah unterrichten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. August 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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