Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Umsatzsteuer
Auswirkungen durch den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Historische Fassung

In der Anlage übersende ich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.04.2004 IV B 2 - S 7058 - 7/04 (BMF, Schreiben v. 28.04.2004, IV B 2 - S 7058 - 7/04) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Ergänzend weise ich auf folgendes hin:

1. Anwendung des § 16 Abs. 5 UStG

Das Hoheitsgebiet der Beitrittstaaten gehört ab dem 01.05.2004 zum Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 a UStG.

Bei Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind und Personen im Gelegenheitsverkehr befördern, ist die Besteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG durch die jeweiligen Zolldienststellen daher nicht mehr anzuwenden, wenn bei der Ein- oder Ausreise lediglich eine Grenze zum Gebiet der Beitrittstaaten überschritten wird.

Im Ausland ansässige Unternehmer haben die Umsatzsteuer für derartige Personenbeförderungsleistungen daher ab dem 01.05.2004 beim jeweils nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zentral zuständigen Finanzamt im normalen Besteuerungsverfahren anzumelden und zu entrichten.

Nach § 18 Abs. 11 UStG sind die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen berechtigt, nicht im Inland zugelassene Kraftomnibusse anzuhalten und die für die Umsatzbesteuerung maßgebenden Verhältnisse festzustellen und den zuständigen Finanzämtern zu übermitteln.

Anträge von Unternehmern, die Umsatzsteuer für derartige Personenbeförderungen aus Vereinfachungsgründen nach § 16 Abs. 5 UStG bei einem Finanzamt anmelden und entrichten zu wollen, sind daher abzulehnen. Das zuständige Finanzamt ist über derartige Anträge zu informieren.

Neuregelung ab dem 01.01.2005

Mit Wirkung vom 01.01.2005 (Artikel 21 Abs. 6 StÄndG 2003) haben nach § 18 Abs. 12 UStG alle im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13 b Abs. 4), die grenz-überschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3 b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen

Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Mai 2004

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