Historische Fassung
Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
Vermietung einer auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche errichteten Lagerhalle
Historische Fassung
Die Überlassung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke auf Zeit ist grundsätzlich als landwirtschaftliche Hilfstätigkeit anzusehen, da der Grund und Boden weiterhin der Erzeugung pflanzlicher und tierischer Produkte dient. Dies gilt auch, wenn auf dem Boden bauliche Anlagen errichtet werden, in denen ausschließlich landwirtschaftliche Produkte hergestellt werden.
Ob der pauschalierende Landwirt mit der Vermietung eine land- und forstwirtschaftliche Hilfstätigkeit im Rahmen der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG ausübt oder aber die Vermietungsumsätze nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Landwirtes zuzurechnen sind und somit dem Regelsteuersatz unterliegen, ist anhand folgender Grundsätze zu beurteilen:
- Stellt sich die Nutzung der Mietsache durch den mietenden Unternehmer ihrem Wesen nach nicht als landwirtschaftliche Nutzung dar (nämlich nicht als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren), so handelt es sich bei dem mietenden Unternehmer um einen "außerland-wirtschaftlichen" Unternehmer i. S. d. BFH-Urteils vom 03.12.1998 (V R 48/98, BStBl 1999 II, S. 150). Die Vermietung fällt dann nicht unter § 24 UStG. Auf die tatsächliche ertrag-steuerliche Qualifizierung des Mieters kommt es nicht an.
- Eine Vermietung an einen "außerlandwirtschaftlichen" Unternehmer fällt jedoch ausnahmsweise dann in Abweichung vom o. g. BFH-Urteil unter § 24 UStG, wenn sie nur einen geringen Umfang hat und das Gesamtbild der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Denn in diesen Fällen handelt es sich nach tradiertem Rechtsverständnis noch um eine Nebentätigkeit i. R. der Landwirtschaft (z. B. sporadische und zahlenmäßig geringe Vermietung von Stellplätzen für Wohnwagen).
- Ertragsteuerliche Vorgänge beim Vermieter - wie insbesondere die Entnahme einer Bauparzelle - sind umsatzsteuerlich unbeachtlich, da die Umsatzsteuer an die unternehmerische Tätigkeit anknüpft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 13. Dezember 2000 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen