Historische Fassung
Umsatzsteuer
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Besteuerung von Losen einer Klassenlotterie bei Realisierung sog. Fallgelderträge
Historische Fassung
Die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) hat die Frage aufgeworfen, wie Fallgeld- bzw. Absprungerträge lotteriesteuerlich zu behandeln sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Klassenlotterielos kann während der Lotterie zurückgegeben werden. Beim erneuten Verkauf dieses Loses durch den Lotterieeinnehmer ist vom Neuerwerber auch der Lospreis für die vorhergehenden von ihm nicht gespielten Klassen zu entrichten. Somit erhalten Lotterieeinnehmer für bestimmte Lose doppelte Lospreise, müssen ihrerseits den Lospreis jedoch nur einmal an die Lotterie-Direktion abführen. Der den Lotterieeinnehmern verbleibende Differenzbetrag (Fallgeld- bzw. Absprungertrag) ist bisher nicht der Lotteriesteuer, sondern der Umsatzsteuer unterworfen worden.
Ich bitte, die Auffassung zu vertreten, dass diese Erträge zum planmäßigen Preis sämtlicher Lose im Sinne § 17 Satz 3 RennwLottG gehören. Nach § 37 Abs. 3 RennwLottAB sind Lose einer Klassenlotterie, die erst nach Beginn der Ziehung abgesetzt werden, mit dem Gesamtpreis des für die Vorklassen planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig. Fallgelderträge sind danach künftig beim Veranstalter lotteriesteuerpflichtig.
Gleiches gilt für Erträge aus dem Verkauf sog. Lagerlose, bei denen der Erwerber ebenfalls zusätzlich zum Kaufpreis des Loses den Preis für vorangegangene Klassen zu entrichten hat. Die Lotteriedirektion der NKL ist unterrichtet worden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juli 2000 | ||
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