Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG)

Historische Fassung

Mit Verfügung vom 28.08.1995 S 7179 - 1 - St 131 (aktualisiert durch Verfügung vom 23.03.2000 S 7179 - 1 - St 243) habe ich den Runderlass des Ministers der Finanzen vom 18.07.1995 bekannt gegeben. Darin ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG geregelt.

Zuständige Landesbehörde im Sinne des Gesetzes ist bislang das entsprechende Landesministerium. Nunmehr ist vorgesehen, die Zuständigkeitsregelung zu überarbeiten. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen hat vorgeschlagen, die Erteilung solcher Bescheinigungen per Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

Dem o. g. Ministerium wurde vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung bereits jetzt das Landesamt für Soziales und Versorgung mit dem Bescheinigungsverfahren zu beauftragen.

Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG können demnach vom Unternehmer beim Landesamt für Soziales und Versorgung beantragt werden. Die Behörde kann auch von Amts wegen eingeschaltet werden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Dezember 2000

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