Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Umsatzsteuer
Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte

Historische Fassung

Es ist die Frage gestellt worden, wie die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten umsatzsteuerlich zu behandeln ist: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder vertreten die Auffassung, dass umsatzsteuerrechtlich im Wesentlichen drei Fallgestaltungen zu unterscheiden sind:

1. Überlassung gegen Entgelt

Stehen betriebliche Computer oder Telekommunikationsgeräte dem Arbeitnehmer für Privatzwecke zur Verfügung und wird hierfür Entgelt gezahlt, so handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang. Es liegt eine entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.

2. Überlassung ohne Entgelt

Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte (inkl. PC) kostenlos für ihre Privatzwecke (z. B. privaten Schriftverkehr, privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG).

Nach Abschnitt 12 Abs. 4 Umsatzsteuer-Richtlinien liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, wenn die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist hier regelmäßig anzunehmen.

Aufmerksamkeiten, die bereits den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfüllen würden, liegen nicht vor.

3. Nutzung gegen den Willen des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers Telekommunikationsgeräte privat nutzt, fehlt es an der willentlichen Wertabgabe des Arbeitgebers. Es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor, aus dem ggf. zivil- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sind.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 8. Juni 2001

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