Historische Fassung
Umsatzsteuer
Belegmäßiger Nachweis der Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG))
Historische Fassung
Die o. g. Leistungen sind nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland.
Materiell - rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Unternehmer dies im Geltungsbereich der UStDV durch Belege nachweist (§ 20 Abs. 2 UStDV; Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000). Welche Belege für den in Abschn. 47 Abs. 3 UStR 2000 bezeichneten Nachweis im Einzelnen in Betracht kommen, ist in den folgenden Absätzen 4 und 5 sowie den Beispielen in Abs. 7 ausführlich dargestellt.
Im Hinblick auf die zum 01.01.1996 in Kraft getretene Änderung des § 11 Abs. 3 UStG ist die Frage aufgetreten, ob die Steuerbefreiung auch gewährt werden kann, wenn der Unternehmer nachweist, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist. Während vor dem 01.01.1996 die Kosten für bestimmte sonstige Leistungen bis zum ersten oder einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einzubeziehen waren (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG a. F.), sind seitdem sämtliche bis zum Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden Kosten zwingend zu erfassen, so dass es insoweit weiterer (nochmaliger) Nachweise für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch den Unternehmer eigentlich nicht mehr bedarf.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich deshalb, aus Vereinfachungsgründen bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer den in § 20 Abs. 2 UStDV vorgeschriebenen Nachweis durch einen Beleg erbringt, aus dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist.
Hierfür kommen beispielsweise die von einem Lagerhalter im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder eines bewilligten Zolllagerverfahrens zu führenden Bestandsaufzeichnungen sowie das im Seeverkehr übliche Konnossement in Betracht. Im Übrigen gilt Abschn. 47 Abs. 4 UStR 2000 sinngemäß.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 6. November 2000 | ||
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