Historische Fassung Ausweis der Umsatzsteuer in den Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik
Historische Fassung
Die Prüfingenieure im Land Brandenburg sind berechtigt und sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, auf dessen Verlangen verpflichtet, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen auszuweisen (§ 14 Abs. 1 S. l UStG). Die Auftraggeber sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen.
Den Prüfingenieuren im Land Brandenburg werden aufgrund der BauPrüfVO (GVB/BB 1992 II, S. 134) durch staatlichen Hoheitsakt die Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen. Sie sind damit sogenannte beliehene Unternehmer . Sie nehmen hoheitliche Befugnisse im eigenen Namen war.
Die beliehenen Unternehmer werden nicht für sondern anstelle der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig. Die Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen von den Kostenschuldnern (Bauherren) Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer. Die Gebührenbescheide enthalten eine Rechtsbehelfsbelehrung .
Zwischen dem Leistungsempfänger (Bauherrn) und dem beliehenen Unternehmer besteht unmittelbar ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Der Beliehene ist befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.
Zwischen der juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem beliehenen Unternehmer liegt kein Auftragsverhältnis vor; somit findet zwischen diesen auch kein steuerbarer Leistungsaustausch statt.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die beliehenen Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, da sie selbständig tätig sind und ihren Beruf im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben und am Erwerbsleben teilnehmen (BFH-Urteil, BStBl 1971 II, S. 281). In den Kostenbescheiden an den Bauherrn ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen .
Die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in dem Schreiben vom 11.02.1987 - IV AI - S 7283 - 1/87 - an die Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik (vgl. Bp-Kartei Teil III Bauingenieure Seite 4) sind somit auf die Prüfingenieure im Land Brandenburg nicht anwendbar.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1996 | ||
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