Historische Fassung
Umsatzsteuer
Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr
Historische Fassung
Den als Anlage beigefügten Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg 31 - S 7200 - 3/96 vom 09.02.96 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Aus gegebenem Anlass weise ich ergänzend auf folgendes hin:
Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen einer Gebietskörperschaft (Land, Landkreis, Kommune) und einem (öffentlichen oder privaten) Verkehrsunternehmen ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Gebietskörperschaft Inhaberin der Linienkonzessionen für einzelne Linien ist und das Verkehrsunternehmen von der Gebietskörperschaft mit der Bedienung dieser Linien beauftragt wird.
Das Verkehrsunternehmen ist in diesen Fällen als Nachauftragnehmer der Gebietskörperschaft anzusehen und erbringt mit der Bedienung der Linien eine sonstige Leistung, die steuerbar und steuerpflichtig ist Diese sonstige Leistung unterliegt beim Verkehrsunternehmen dem Regelsteuersatz, da die Leistung des Verkehrsunternehmens mangels einer eigenen Genehmigung keine Beförderungsleistung i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG darstellt (vgl. Abschn. 173 Abs. 6 UStR 1996). In die Bemessungsgrundlage sind sämtliche von der Gebietskörperschaft geleisteten Zahlungen - unabhängig von ihrer Bezeichnung (z. B. Zuschüsse, Verlustausgleich) oder Berechnung - einzubeziehen. Dazu gehören auch die Fahrgeldeinnahmen (Abkürzung des Zahlungsweges).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1996 | ||
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