Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Historische Fassung

Den im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangenen Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 28.11.1997 - Az.: 32 - S 4541 - 1/97 gebe ich wie folgt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:

Nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind in den Fällen, in denen ein Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt oder in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, die Besteuerungsgrundlagen von einem Finanzamt gesondert festzustellen und auf die betroffenen Finanzämter aufzuteilen. Ist der Vorgang steuerfrei, kann gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GrEStG von der gesonderten Feststellung abgesehen werden.

Ich bitte, hierbei wie folgt zu verfahren:

Das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt hat verbindlich darüber zu entscheiden, in welchem Umfang Steuerfreiheit gegeben ist, auch wenn gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GrEStG von der gesonderten Feststellung abgesehen wird. Von einer gesonderten Feststellung ist jedoch nur dann abzusehen, wenn die Befreiung sofort erkennbar, klar und eindeutig ist und keiner weiteren Überprüfung bedarf.

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Befreiung nach § 3 Nr. 2 S. 2, Nr. 3, Nr. 8 GrEStG, nach § 4 Nr. 4, 6 und 7 GrEStG, nach §§ 5 bis 7 GrEStG, bei der Entscheidung über die Nichterhebung der Steuer in den Fällen des § 1 Abs. 2a S. 5 GrEStG sowie bei der Billigkeitsregelung für Übertragungsvorgänge zwischen Treuhandgesellschaften (vgl. Erlass vom 28. Juni 1996 - 32 - S 4500 - 4/96), ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen.

Die gesonderte Feststellung ist stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) vorzunehmen, um ggf. Einwendungen der Folge-Finanzämter berücksichtigen zu können.

Sieht das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt unter den o. g. Voraussetzungen von einer gesonderten Feststellung ab, übersendet es den für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und des Freistellungsbescheids zuständigen Finanzämtern die dafür erforderlichen Unterlagen zur entsprechenden Veranlassung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. Dezember 1997

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen