Historische Fassung Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen
Historische Fassung
Die einem Erwerber eines Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (BFH, Urteil v. 18.10.1972, BStBl II 1973, S. 126).
Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, rechnet nur die Hälfte der Grunderwerbsteuer zum Entgelt für die Grundstücksveräußerung (BFH, Urteil v. 10.07.1980, BStBl II 1980, S. 620).
Um zusätzliche Berechnungen wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer zu vermeiden, ist die Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflusst ist .
Zur Bemessung der Umsatzsteuer für steuerpflichtige Grundstücksverkäufe ist die Hälfte der Grunderwerbsteuer nur insoweit heranzuziehen, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die Umsatzsteuer beeinflusst ist (Abschn. 149 Abs. 7 UStR).
Berechnungsbeispiel
Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung 100.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer, der Erwerber übernimmt die Grunderwerbsteuer.
a) Berechnung der Grunderwerbsteuer
| vereinbarter Kaufpreis (netto) | 100.000 DM |
| USt 15 v. H. von 100.000 DM | 15.000 DM |
| Bemessungsgrundlage GrESt | 115.000 DM |
| davon 2 v. H. GrESt | 2.300 DM |
b) Berechnung der Umsatzsteuer
| Kaufpreis netto lt. Vertrag | 100.000 DM |
| + halbe GrESt Steuersatz 2 v. H. | 1.000 DM |
| umsatzsteuerliche Gegenleistung | 101.000 DM |
| davon 15 v. H. USt | 15.150 DM |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. April 1993 | ||
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