Landesregierung Brandenburg

Papierloser Nachweis der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
- IT-Verfahren ATLAS

Aktuelle Fassung

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 01.03.2000 weise ich darauf hin, dass auch nach Bekanntgabe des ”Informationsblattes für die Finanzämter über die Festsetzung von EUSt im IT-Verfahren ATLAS” weiter davon auszugehen ist, dass der Abzug der EUSt von der tatsächlich nachgewiesenen Entrichtung abhängig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Unter Berücksichtigung der §§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG, 64 UStDV ist ein Nachweis für die Entrichtung nur dann gegeben, wenn er durch einen zollamtlichen Beleg - z. B. den Abgabenbescheid - oder einen vom Zollamt bescheinigten Ersatzbeleg, z. B. eine Abschrift der Zollquittung oder einen ”Ersatzbeleg für Zwecke des Vorsteuerabzugs” nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster, erfolgt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 2000

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