Historische Fassung
Umsatzsteuer
Abwasserentsorgung durch private Fuhrunternehmer
Historische Fassung
Vfg. vom 05. Februar 1996 S 7200 - 23 - St 132
Die Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinden bzw. an ihrer Stelle der Zweckverbände, die nicht auf Dritte übertragen werden kann (§ 66 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 BbgWG). Von der Beseitigungspflicht wird nach § 66 Abs. 1 Satz 2 BbgWG auch das in abflusslosen Gruben anfallende Abwasser und der nicht separierte Klärschlamm aus Kleinkläranlagen erfasst. Die Abwasserbeseitigung umfasst nach § 18 a Abs. 1 Satz 3 des (Bundes-) Wasserhaushaltsgesetzes nicht nur das Behandeln, Versickern, Verregnen und Verrieseln, sondern auch das Sammeln, Fort- und Einleiten von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Somit fallen alle zur Abwasserbeseitigung erforderlichen Maßnahmen, auch das Sammeln und Transportieren von Abwasser aus abflusslosen Gruben, zunächst in den Aufgabenbereich des öffentlichen Entsorgers (Gemeinde bzw. Zweckverband).
Wie der öffentliche Entsorger die Aufgabe der Abwasserbeseitigung erledigt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann die Aufgabe vollständig mit eigenen Mitteln erledigen, er kann auch die Mitwirkung privater Transportunternehmen vorsehen.
1. Im Fall der vollständigen Aufgabenerledigung mit eigenen Mitteln handelt es sich unzweifelhaft um hoheitliche Tätigkeit; es entsteht keine Umsatzsteuer.
2. Sofern bei der Aufgabenerledigung private Transportunternehmen mitwirken, ist zu unterscheiden:
2.1 Die Mitwirkung privater Transportunternehmen führt ebenfalls zu keiner umsatzsteuerlichen Belastung für die Grubenbesitzer, wenn die Abwassersatzung des Entsorgers dies vorsieht und die Entsorgung namens und im Auftrag des öffentlichen Entsorgers erfolgt; in diesem Fall bleibt der hoheitliche Charakter der Entsorgungstätigkeit erhalten.
Der Fuhrunternehmer erbringt in diesem Fall eine sonstige Leistung an die Gemeinde, die in der Durchführung des Abwassertransports als Teil der - der Gemeinde obliegenden - Abwasserentsorgung besteht, er kann diese auch nur der Gemeinde gegenüber unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausweisen.
Sofern der Fuhrunternehmer von der Gemeinde auch mit dem Inkasso der Abwassergebühren beauftragt wurde, sind diese in entsprechenden Abrechnungen gegenüber dem Abwassererzeuger ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung der Gemeinde zu berechnen.
2.2 Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen private Transportunternehmen im eigenen Namen auftreten und gegenüber den Grundstücksbesitzern entsprechend Rechnung legen.
In diesem Fall ist es möglich, dass der Fuhrunternehmer seine Leistung direkt gegenüber den Grundstücksbesitzern aufgrund der mit den Grundstücksbesitzern abgeschlossenen Verträgen erbringt.
Der Fuhrunternehmer kann diese Leistung dann unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer direkt gegenüber den Grundstücksbesitzern abrechnen.
Nach der Rechtsprechung des FG Brandenburg hinsichtlich der Abwassergebühren kann es in derartigen Fällen beim Fuhrunternehmer zu einem durchlaufenden Posten kommen (vgl. FG Brandenburg 1 K 1769/98 U, EFG 1999 S. 509 und 1 K 2418/97 U, EFG 1999 S. 511).
Es müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Entsorger und dem Grundstückseigentümer bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn in der Abwassersatzung des öffentlichen Entsorgers einen Anschluss und Benutzungszwang für die Eigentümer von Grundstücken mit abflusslosen Sammelgruben festgeschrieben ist.
- Der Grundstückseigentümer muss aufgrund der Gebührensatzung Schuldner der Einleitungsgebühren sein. Sofern der Fuhrunternehmer die Einleitungsgebühr schuldet, muss der Grundstückseigentümer ihm hinsichtlich der Gebührenschuld ausdrücklich gleichgestellt sein.
- Aus den Abrechnungspapieren des Fuhrunternehmers gegenüber dem Grundstücksbesitzer muss erkennbar sein, dass die Einleitungsgebühr im Namen und auf Rechnung des öffentlichen Entsorgers einbehalten wird.
- Aus den Anlieferungsscheinen des Fuhrunternehmers für die Kläranlage muss erkennbar sein, für wen die Fäkalien entsorgt werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. Oktober 2000 | ||
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