Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Umsatzsteuer
Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten (§ 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG), Begriff der Übernachtungskosten

Historische Fassung

Nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 - IV D 1 - S 7314 - 48/99 - (BStBl I, S. 964) sind für den Begriff der Übernachtungskosten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 40 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LStR 2000 entsprechend anzuwenden.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass Übernachtungskosten nach R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR 2000 die tatsächlichen Aufwendungen sind, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Dabei werden Aufwendungen für die Unterhaltung von eigenen oder auf Dauer angemieteten Häusern usw. so betrachtet, als dienen sie nur mittelbar der Übernachtung von Arbeitnehmern. Demzufolge sind z. B. Aufwendungen für

  • die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere,
  • die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils,
  • Wohnwagen oder Wohncontainer, sofern diese als Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer bei weit von ihrem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt werden, und
  • Schlafkojen in LkW

keine Übernachtungskosten im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG. Die auf diese Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Aufwendungen von Personenbeförderungsunternehmen oder Serviceunternehmen im Zusammenhang mit der Unterhaltung sog. Wendequartiere, in denen Arbeitnehmer zwischen zwei Einsätzen übernachten können, sind - unabhängig davon, ob diese Quartiere auf Dauer angemietet werden oder im Eigentum des Unternehmers stehen - danach keine Übernachtungskosten im Sinne des § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG. Die auf diese Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer ist somit auch nach dem 31. März 1999 unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar.

Werden jedoch Beherbergungsleistungen Dritter (insbesondere der Hotels und Pensionen) in Anspruch genommen, ist die hierauf entfallende Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2000

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