Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 a, § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Zweifelsfragen nach der Einführung von § 3 Abs. 1 b UStG und § 6 Abs. 5 Nr. 3 UStG

Historische Fassung

Durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurden vorbezeichnete Absätze neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt.

Demnach liegt eine Ausfuhrlieferung nicht vor (§ 6 Abs. 5 UStG), wenn Gegenstände für außerunternehmerische Zwecke entnommen, unentgeltlich dem Personal für dessen privaten Bedarf zugewendet oder auf jede andere Art unentgeltlich zugewendet werden, sofern es sich nicht um Geschenke geringen Werts oder Warenmuster für unternehmerische Zwecke handelt, § 3 Abs. 1 b UStG.

Verschiedene Verbände von Ausfuhrbrauereien sahen in der gesetzlichen Neuregelung folgendes Problem:

Ab dem 01. April 1999 würden unentgeltliche Wertabgaben bei Drittlandslieferungen nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Dabei handele es sich um bei einer Sendung oft notwendige Nebenleistungen wie Bierdeckel, Gläser, Verkaufsdisplays, Sonnenschirme, Zapfhähne etc. Die Kosten für diese Leistungen seien außerdem im Bierverkaufspreis einkalkuliert.

Mit der Besteuerung solcher unentgeltlicher Wertabgaben trete eine Doppelbesteuerung ein, denn neben der 16%-igen deutschen Umsatzsteuer wäre auch die Einfuhrumsatzsteuer im jeweiligen Empfängerland zu entrichten. Dies würde zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Brauereien auf dem internationalen Markt führen.

Das Bundesministerium der Finanzen vertritt hierzu in seinem Schreiben vom 21.10.1999 IV D 2 - S 7131 - 23/99 die folgende Auffassung:

Wenn die benannten Gegenstände als unselbständige Leistung in sachlichem Zusammenhang mit einer entgeltlichen Lieferung abgegeben werden, handelt es sich um Nebenleistungen der Bierlieferung. Diese teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, selbst wenn dafür ein gesondertes Entgelt verlangt und entrichtet werden würde (Hinweis auf Abschn. 29 Abs. 3 UStR).

Soweit also die Hauptleistung (Bierlieferung) unter die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen fällt, gilt dies auch für die Nebenleistung (Lieferung der Gläser, Zapfanlagen etc.).

Werden die fraglichen Gegenstände jedoch ohne erkennbaren Zusammenhang mit einer bzw. außerhalb einer entgeltlichen Lieferung oder nicht als Nebenleistung abgegeben, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG vor, die im Inland zu versteuern ist.

Ich bitte, in ähnlich gelagerten Fällen nach den vorgenannten Grundsätzen zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Januar 2000

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