Historische Fassung Rundschreiben 19/05 (RS 19/05)
Historische Fassung
Europaschulen
Gemäß § 7 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) vom 12. April 1996 bestimmen die Schulen “im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben“. Die besondere Förderung und Berücksichtigung des europäischen Gedankens in Schule und Unterricht bietet eine sinnvolle Möglichkeit der Profilbildung einer Schule.
Schulen können den Titel Europaschule beantragen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
1. Allgemeine Kriterien
1.1 Öffnung von Schule und Hineinwirken in die Region als konzeptioneller Bestandteil der pädagogischen Zielvorstellungen der Schule oder des Schulprogramms, unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Dimension im Unterricht und in außerschulischen Zusammenhängen.
1.2. Profilbildung gemäß § 7 BbgSchulG durch ein Schulprogramm, in dem die europäische Dimension gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.06.1978 i. d. F. vom 07.12.1990 ausgewiesen ist. (Dies soll gewährleisten, dass grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler in das europäische Profil der Schule einbezogen werden und dass die Öffnung der Schule durch Kontakte zu europäischen Persönlichkeiten, Institutionen und Organisationen gepflegt wird.)
1.3 Falls Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Muttersprache die Schule besuchen: Besonderes Engagement für deren soziale und fachliche Integration in den Unterrichtsprozess und in das Schulleben unter besonderer Berücksichtigung ihrer sprachlichen und kulturellen Identität.
1.4 Nachweis eines kontinuierlichen Fortbildungsengagements des Kollegiums der Lehrkräfte unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Dimension im Unterricht sowie der Integrationsarbeit im Hinblick auf Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Muttersprache.
1.5 Partnerschaftsbeziehungen zu mindestens drei Schulen in verschiedenen eu-ropäischen Ländern, darunter zu einem Land Mittel- oder Osteuropas, wobei die Partnerschaftsbeziehungen internationale Begegnungen, den Austausch von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie gemeinsame Projektarbeit einschließen, zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Jugendwerk, dem Deutsch-Französischen Jugendwerk oder anderen Trägern mit internationalen Ausrichtungen.
1.6 Regelmäßige Teilnahme an Programmen der EU oder anderer Träger.
1.7 Teilnahme an europäischen oder anderen Schülerwettbewerben mit internati-onaler Zielsetzung und kontinuierliches Engagement in der Durchführung der jährlichen Europawoche.
1.8 Engagement zum Europäischen Tag der Sprachen am 26. September und - sofern Französisch zum Unterrichtsangebot der Schule gehört - zum Deutsch-Französischen Tag am 22. Januar jeden Jahres.
2. Spezifische Kriterien für allgemein bildende Schulen
2.1 Angebot einer Vielfalt des Fremdsprachenunterrichts über den obligatorischen Unterricht hinaus in
2.1.1 Grundschulen, indem sie zwei Begegnungssprachen mit einer Mindestdauer von je drei Jahren realisieren, wobei abweichend davon eine (Begegnungssprache ab Jahrgangsstufe 1) ab Jahrgangsstufe 3 als Fremdsprache fortgeführt werden kann. Eines der Sprachenangebote muss Polnisch, eines kann Sorbisch (Wendisch) sein.
2.1.2 Schulen der Sekundarstufen unter Berücksichtigung der polnischen Sprache in den Sekundarstufen I und II oder alternativ bilingualen Unterrichts in einer Sprache entsprechend der für Sekundarstufe I und II geltenden Regelungen,
2.1.3 Allgemeinen Förderschulen, indem sie ab Jahrgangsstufe 3 eine europäische Sprache als Begegnungssprache unterrichten.
2.2.1 Arbeit mit dem Sprachenportfolio in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I gemäß der Fremdsprachenrahmenlehrpläne.
2.3 Aktive Einbindung der Eltern in die europäische Bildungsarbeit auf der Basis eines schuleigenen Konzeptes.
3. Spezifische Kriterien für berufsbildende Schulen
3.1 Angebot einer Vielfalt des Fremdsprachenunterrichts über den obligatorischen Unterricht hinaus, indem die Schulen ein berufsbezogen qualifiziertes Fremdsprachenangebot realisieren, an der Fremdsprachenzertifizierung der KMK teilnehmen und ein Fremdsprachenangebot in einer zweiten Fremdsprache vorhalten.
3.2 Aktive Einbindung der Sozialpartner in die europäische Bildungsarbeit auf der Basis eines schuleigenen Konzepts.
4. Antragstellung, Genehmigung, Aberkennung
4. 1 Die Schulen stellen bis zum 1. September eines Jahres über das staatliche Schulamt einen Antrag an das für Schule zuständige Ministerium.
Der Antrag umfasst:
4.1.1 das Schulprogramm,
4.1.2 den Beschluss der Schulkonferenz,
4.1.3 die Zustimmung des Schulträgers unter Einbeziehung einer Erklärung des Schulträgers zur Bedeutung einer Europaschule in der Region und zur Bereitstellung der erforderlichen, im Antrag auszuweisenden sächlichen Voraussetzungen,
4.1.4 den Nachweis, dass die Schule ab dem beantragten Beginn des Genehmigungszeitraumes für mindestens vier Jahre unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation, ggf. speziell zur Klassenbildung in den Jahrgangstufen 7 und 11, eine gesicherte schulentwicklungsplanerische Perspektive aufweist,
4.1.5 den Bericht der Schule über die Erfüllung aller unter Nummer 1 und 2 bzw. 3 genannten Kriterien seit mindestens einem Jahr.
4. 2. Das staatliche Schulamt nimmt ausführlich zu dem Antrag der Schule Stellung und geht dabei insbesondere auf die Erfüllung der Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 ein.
4. 3 Das Recht, den Namenszusatz Europaschule zu führen, wird durch das für Schule zuständige Ministerium verliehen, wenn die genannten Kriterien seit mindestens einem Jahr erfüllt sind.
4. 4 Europaschulen berichten den staatlichen Schulämtern zweijährlich zum 1. Oktober über die Erfüllung aller Kriterien. In begründeten Fällen schlägt das jeweilige staatliche Schulamt dem Ministerium die Aberkennung des Titels vor.
5. Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
5.1 Schulen, denen auf der Grundlage des Rundschreibens 04/01 der Titel “Europaschule“ verliehen wurde, müssen spätestens zu Beginn des Schuljahres 2007/08 die in diesem Rundschreiben ausgewiesenen Kriterien erfüllen. Für das Kriterium 2.1.1 gilt im Hinblick auf das Angebot in Polnisch stattdessen der Beginn des Schuljahres 2009/2010.
5.2 Dieses Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben Nr. 04/01. Es tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2010 außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2005 | Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 387 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2009 durch Rundschreiben vom 2. April 2009 | Abl. MBJS/09, [Nr. 4], S. 135 | |
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