Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 18/05 (RS 18/05)

Historische Fassung

Schulwechsel von Freien Waldorfschulen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Erteilung von Abschlüssen bis Jahrgangsstufe 12

1. Grundsätze

1.1 Ein Schulwechsel von einer Waldorfschule in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft soll in der Regel zum Beginn eines Schuljahres erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern.

1.2 Bei einem Schulwechsel in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder beim Verlassen der Waldorfschule nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht sind in der Regel die Jahreszeugnisse der Waldorfschule die letzten Zeugnisse mit einer vollständigen Leistungsbeurteilung. In diese Zeugnisse sind alle im laufenden Schuljahr unterrichteten Fächer (oder Lernbereiche) einzutragen und zu beurteilen. In den Ausnahmefällen gemäß Nummer 1.1 ist mit den Halbjahreszeugnissen entsprechend zu verfahren.

1.3 Die zusätzliche Ausgabe von Überweisungs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen, insbesondere in Verbindung mit der Erteilung von Abschlüssen der Sekundarstufe I, richtet sich nach den folgenden Bestimmungen. In das Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 6 und in Überweisungszeugnisse der Jahrgangsstufen 7 und 8, mit Ausnahme eines Überweisungszeugnisses am Ende der Jahrgangsstufe 8, sind die Fächer aus dem jeweiligen Jahreszeugnis oder gegebenenfalls dem Halbjahreszeugnis der Waldorfschule zu übertragen. Für die hier nicht genannten Überweisungs- und Abgangszeugnisse sowie für alle Abschlusszeugnisse gelten für die Zusammenfassung bestimmter Fächer zu Lernbereichen die Bestimmungen gemäß Nummer 1.4. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Notenstufen gemäß § 57 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes eingetragen. Für die Eintragungen unter “Bemerkungen“ gelten die Bestimmungen gemäß Nummer 5 der VV-Zeugnisse. Die Form der Eintragung eines Abschlusses richtet sich nach den entsprechenden Formularen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Die Formulare bedürfen der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium.

1.4 Auf Überweisungszeugnissen ab Ende der Jahrgangsstufe 8 und bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und auf ein Abgangszeugnis oder ein Abschlusszeugnis ab Ende der Jahrgangsstufe 10 werden alle im jeweiligen Schuljahr unterrichteten Fächer eingetragen. Für die Leistungsbewertung sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten. Maßgebend für den weiteren Bildungsweg sind die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache(n), Geschichte, Erdkunde/Sozialkunde, Physik, Chemie, Biologie, Musik und in den Lernbereichen Kunst/Bildhaftes Gestalten und Arbeitslehre. Die Leistung im Lernbereich Arbeitslehre wird durch die Zusammenfassung der Leistungen aus den Fächern Technologie, Technische Mechanik, Handwerk/Hauswirtschaft und Technisches Zeichnen und die Leistung im Lernbereich Kunst/Bildhaftes Gestalten durch die Zusammenfassung der Leistungen aus den Fächern Plastizieren, Kunstunterricht/Ästhetik und Malen/Zeichnen festgelegt. Die Gewichtung der Teilnoten der Lernbereiche für die zusammengefasste Lernbereichsnote erfolgt auf Beschluss der Waldorfschule. Die Lernbereiche werden zusätzlich zu den zugehörigen Fächern auf dem Zeugnis ausgewiesen, wobei die zugehörigen Fächer kleiner oder eingerückt dargestellt werden. Es werden nur die tatsächlich in der jeweiligen Jahrgangsstufe unterrichteten Fächer benannt, wobei zum Beispiel Handwerk/Hauswirtschaft bereits Oberbegriffe sein können. Als Fach des Wahlpflichtbereichs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft gelten die zweite Fremdsprache oder der Lernbereich Arbeitslehre oder der Lernbereich Kunst/Bildhaftes Gestalten. Die Entscheidung trifft die Schülerin oder der Schüler.

1.5 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 erhalten neben dem eigenen Halbjahres- oder Jahreszeugnis zusätzlich ein Überweisungszeugnis gemäß den Nummern 1.3 oder 1.4, wenn sie in eine Schule in öffentlicher Trägerschaft wechseln wollen.

1.6 Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die die Waldorfschule nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 oder später verlassen, erhalten gemäß Nummer 5 entsprechend ihren Leistungen ein Abgangszeugnis oder ein Abschlusszeugnis. Ein Abschlusszeugnis wird nur in Verbindung mit dem Erwerb eines Abschlusses gemäß Nummer 5.2 bis 5.4 ausgegeben. Ein Abgangszeugnis wird ausgegeben, wenn kein Abschluss der Sekundarstufe I vergeben werden konnte oder bei einer Entscheidung gemäß Nummer 5.5. Die Bestimmungen für die Ausgabe von Zeugnissen bei Nichtschülerprüfungen bleiben unberührt.

2. Wechsel in eine Grundschule in öffentlicher Trägerschaft

Die Zeugnisse der Waldorfschulen für die Jahrgangsstufen 1 bis 5 haben dieselbe Geltung wie die Zeugnisse der Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft. Die Aufnahme erfolgt entsprechend der bisher besuchten Jahrgangsstufe. Die Eintragung von Noten ist nicht erforderlich.

3. Wechsel in eine weiterführende allgemein bildende Schule in öffentlicher Trägerschaft

3.1 Bei Vorliegen eines Antrages wegen Schulwechsel zu Beginn der Jahrgangsstufe 7 soll die abgebende Waldorfschule unter Beachtung der Terminstellungen für das Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen, Gymnasien oder Oberschulen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten gemäß § 52 des Brandenburgischen Schulgesetzes erarbeiten und auf dem Halbjahreszeugnis eine zusätzliche Leistungsbewertung in Form von Noten für alle unterrichteten Fächer vornehmen. Die Noten richten sich nach den Notenstufen gemäß § 57 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Sie werden handschriftlich neben die jeweiligen verbalen Beurteilungen für das Fach geschrieben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung. Ein Abgangszeugnis gemäß Nummer 1.3 wird erst zusammen mit dem Schuljahreszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 6 ausgegeben.

3.2 Bei einem Schulwechsel in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 entscheidet über die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Die Waldorfschule erarbeitet aufgrund der erreichten Leistungen und im Hinblick auf die wahrscheinliche Erfüllung der jeweiligen Bedingungen für den Erwerb eines Abschlusses gemäß Nummer 5 eine Empfehlung für einen weiterführenden Bildungsgang, die insbesondere für die Eltern eine beratende Funktion erfüllen soll und die im Überweisungszeugnis unter Bemerkungen eingetragen wird:

„Empfehlung für den Bildungsgang zum Erwerb der

erweiterten Berufsbildungsreife/
Fachoberschulreife/
Allgemeinen Hochschulreife“
(Nur Zutreffendes schreiben)

3.3 Auf Antrag an die Schulleitung der aufnehmenden Schule in öffentlicher Trägerschaft kann die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 an dieser Schule erfolgen, wenn nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 der Waldorfschule und damit nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht zumindest die Berufsbildungsreife erteilt wurde. Die Bestimmungen gemäß § 20 Abs. 3 der Sekundarstufe I-Verordnung sind entsprechend anzuwenden.

4. Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe

4.1 In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einer Schule in öffentlicher Trägerschaft wird auf Antrag aufgenommen, wer gemäß Nummer 5.3 oder 5.4 die Bedingungen zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllt hat.

4.2 Die Bedingungen zum Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe müssen auch beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe der Jahrgangsstufe 13 einer Waldorfschule erfüllt werden.

5. Abschlüsse der Jahrgangsstufen 10 bis 12

5.1 Nach Abschluss der Jahrgangsstufen 10 bis 12 können Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen entsprechend ihren Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Abschluss der Sekundarstufe I erhalten, wenn die Waldorfschule den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten hat. Die Feststellung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen und die Vergabe des Abschlusses werden durch die Waldorfschule vorgenommen, soweit nicht in Nummer 5.3 etwas anderes bestimmt ist.

5.2 Wer nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 8 i. V. m. § 65 Abs. 5 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt, erwirbt den Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife. Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 7 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt.

5.3 Wer nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 5 und 6 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt, erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife. Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 7 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt. Im Einzelnen kann auf Antrag der Waldorfschule durch das staatliche Schulamt die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zuerkannt werden, wenn die gezeigten Leistungen mindestens niveaugleich mit den Mindestleistungen für die Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums in öffentlicher Trägerschaft sind und die Schülerin oder der Schüler die Waldorfschule verlässt. Das staatliche Schulamt kann zur Überprüfung der gezeigten Leistungen fachkundige Lehrkräfte aus Schulen in öffentlicher Trägerschaft hinzuziehen. Es bestätigt im Falle der Gleichwertigkeit der Leistungen den Erwerb der Berechtigung unter Bemerkungen wie folgt:

„ Mit diesem Zeugnis wurde die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe im Land Brandenburg erteilt.“
(Dienstsiegel und Unterschrift)

5.4 Wer nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12 die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 5 und 6 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt hat, erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife. Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer die Bedingungen gemäß § 66 Abs. 7 der Sekundarstufe I-Verordnung entsprechend erfüllt.

5.5 Wurde in der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife nicht erworben und kann die Waldorfschule auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12 nach den oben genannten Bestimmungen keinen Abschluss vergeben, da die Bedingungen gemäß Nummer 5.3 oder 5.4 nicht erfüllt werden, kann das staatliche Schulamt entsprechend Nummer 5.3 eine Überprüfung der Niveaugleichheit der in der jeweiligen Jahrgangsstufe gezeigten Leistungen mit den notwendigen Mindestleistungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife vornehmen. Liegen gleichwertige Leistungen im Vergleich zu einem dieser Abschlüsse einer Schule in öffentlicher Trägerschaft vor, wird die Zuerkennung in der Form eines gleichgestellten Abschlusses gemäß der Sekundarstufe I-Verordnung auf dem Abgangszeugnis vermerkt. Im Zweifelsfall kann ein Abschluss der Sekundarstufe I nur durch eine Nichtschülerprüfung erworben werden.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2007 anzuwenden.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2007 durch Zeitablauf vom 10. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 385
Ursprüngliche Fassung vom 10. August 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 10], S. 385

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