Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

Historische Fassung

Mit o. g. Schreiben wurde die Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung übersandt. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass durch Art. 9a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818 ff) das Elfte Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XI) dahingehend geändert wurde, dass die Höchstbeträge für stationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten.

Darüber hinaus sind die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungen seit dem 1. Juni 2005 verpflichtet, bei den Pflegebedürftigen die zuständige Beihilfestelle zu erfragen und ihr den Beginn der Beitragspflicht für die Pflegeperson und die Angaben nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8 SGB XI mitzuteilen.

Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. haben Näheres zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Abs. 5 SGB XI in der Besprechung am 13. Mai 2005 verabredet. Das Besprechungsergebnis ist als Anlage beigefügt. Hiernach ist ab 1. Juni 2005 zu verfahren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2005

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