Historische Fassung
Nachschätzung (§ 12 BodSchätzG)
Verfahrensweise bei Beginn von Bodenschätzungsarbeiten
Historische Fassung
Zur Sicherung eines einheitlichen Herangehens und zur Vermeidung unnötigen Aufwandes bei der Vorbereitung und Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten im Zusammenhang mit Bodenordnungsverfahren bitte ich, in Ergänzung zur „Arbeitsanleitung ...“ folgendes zu beachten:
Kriterien für die Auswahl nachzuschätzender Flächen
Nachdem der ALS sich einen Überblick über die im Gebiet des Bodenordnungsverfahrens verbreitet vorkommenden Klassenflächen und Bodentypen verschafft hat, ist eine Ausgrenzung solcher Flächen vorzunehmen, auf denen mit Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Änderung der Bodenbeschaffenheit nach Abschluss der Altschätzung zu erwarten ist.
Abgesehen vom Wechsel der Nutzungsart, der grundsätzlich eine Nachschätzung erfordert, sind nach bisherigen Erfahrungen solche Änderungen vorzugsweise in folgenden Fällen zu erwarten:
- Veränderung der Wasserstufen bei Grünland insbesondere bei Verbesserung der Vorflut nach Meliorationsmaßnahmen
- Veränderung organogener Bodendecken bei starker Entwässerung und mechanischer Lockerung bis hin zum völligen Verschwinden flachgründiger Niedermoore und der Umwandlung von Moor- in Mineralböden
- Veränderung der Krumenmächtigkeit durch größere Pflügetiefe insbesondere auf leichten Böden mit hohen Zustandsstufen, auf denen u. U. mit einer Verbesserung um eine ganze Zustandsstufe gerechnet werden muss.
Die Vertiefung der Krume kann auch durch einmalige meliorative Eingriffe, z. B. melioratives Tiefpflügen, Segmentpflügen, Mengwühlen, o. ä. erreicht worden sein. - Verstärkung der Heterogenität durch Erosionsvorgänge in stark reliefiertem Gelände durch Abtrag von Krumenmaterial von den Kuppen und oberen Hangflanken und kolluvialen Auftrag an den Hangfüßen. Der Abtrag führt zu einer Verminderung der Ertragssicherheit, insbesondere durch schlechten Aufgang infolge Strukturinstabilität, der Auftrag zur Erhöhung der Ertragsfähigkeit infolge der Bildung mächtiger humoser Decken (Verbesserung der Zustandsstufen).
Auf anderen Flächen, insbesondere auf den besseren Ackerböden der Moränen- und Auenstandorte sind Änderungen der Bodenbeschaffenheit, die eine Nachschätzung nach § 12 Abs. 1 BodSchätzG erforderlich machen, nur ausnahmsweise zu erwarten. Zur Verifizierung dieser Vermutung genügen im Einzelfall stichprobenartige Kontrollbohrungen. Hierbei soll nicht kleinlich verfahren werden.
Im Ergebnis dieser theoretischen Erwägungen und praktischen Überprüfungen im Gelände ist eine Karte zu erstellen, aus der der Umfang und die Belegenheit der nachschätzungsbedürftigen Flächen bzw. die weiterhin aktuelle Altschätzung zu entnehmen ist.
Anschließend kann mit den Arbeiten zur eigentlichen Nachschätzung begonnen werden. Die Schätzungsausschüsse sind zusammenzustellen, zu verpflichten und einzuweisen. Die Vergleichsstücke sind zu überprüfen, gegebenenfalls neu anzulegen.
Die Durchführung der Schätzung hat nach der „Arbeitsanleitung ...“ zu erfolgen. Eine unangemessene Vergrößerung des Rasterabstandes bei der Nachschätzung ist nicht zulässig.
Umfasst das Bodenordnungsverfahren nur Teile einer Gemeinde, sollen zunächst nur die vom Verfahren berührten Fluren überprüft und erforderlichenfalls nachgeschätzt werden. Grundsätzlich soll die Flur als kleinste Einheit der Nachschätzung dienen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der OFD. Die Offenlegung hat dann nur für den betroffenen Teil der Gemeinde stattzufinden (§ 4 BodSchätzOffVO).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. März 1995 | ||
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