Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende
Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 06/00
Aktuelle Fassung
Alleinstehende mit mehreren Kindern können nach § 33 c EStG in der nach der Rechtsprechung des BVerfG bis zum 31.12.1999 fortgeltenden Fassung nur entweder die insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen für die Kinderbetreuungskosten im Rahmen eines einheitlichen Höchstbetrags nach § 33 c Abs. 3 EStG oder - ohne einen konkreten Nachweis von Betreuungsaufwendungen - die Pauschbeträge nach § 33 c Abs. 4 EStG steuermindernd geltend machen.
Wie der BFH mit Urteil vom 15.07.1999, III R 51/98, festgestellt hat, ist es nicht möglich etwa für ein Kind den Abzug nach Abs. 3 und für das andere Kind den Pauschbetrag nach Abs. 4 zu wählen. Wortlaut und Gesetzessystematik sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen für die in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Auslegung des § 33 c Abs. 3 und 4 EStG, wonach die Regelung einen einheitlichen kinderzahlabhängigen, nicht hingegen einen auf einzelne Kinder bezogenen Höchstbetrag bzw. Pauschbetrag einräumt. Dementsprechend ist die wahlweise Inanspruchnahme von Höchstbetrag für ein Kind und Pauschbetrag für ein weiteres Kind ausgeschlossen.
Das vorgenannte BFH-Urteil ist im BStBl II 1999, S. 823, veröffentlicht worden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 1. Februar 2000 | ||
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