Historische Fassung Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44 c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Historische Fassung
Wird nachträglich, z. B. aufgrund einer Außenprüfung, eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts festgestellt und ist die Antragsfrist für die Erstattung der Hälfte der Kapitalertragsteuer nach § 44 c Abs. 2 EStG bereits verstrichen (§ 44 c Abs. 3 i. V. m. § 36 b Abs. 4 EStG), ist nach dem Ergebnis der Erörterung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder von der Erhebung der Kapitalertragsteuer abzusehen, soweit bei rechtzeitigem Antrag nach § 44 c EStG die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer vorgelegen hätten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 5. Mai 2000 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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