Historische Fassung
Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. d. Jahressteuergesetzes (JStG) 1997
Kurzinformation Ertragsteuern Ausgabe 26/00
Historische Fassung
Gemäß § 33 c Abs. 1 EStG i. d. F. d. Jahressteuergesetzes 1997 können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6 EStG, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgezogenen werden - jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Das heißt, Kinderbetreuungskosten werden nur in einem um die zumutbare Belastung geminderten Umfang steuerlich anerkannt.
Mit seinen Urteilen vom 12.08.1999, 4 K 4094/99 bzw. 4 K 4037/99, hat das Finanzgericht Berlin durch Einzelrichterentscheidung den seit 1997 durch § 33 c EStG in der Fassung des JStG 1997 ausdrücklich geregelten Abzug der zumutbaren Belastung für unzulässig erkannt. Diese Urteile sind wegen des geringen Streitwerts als Einzelfälle ausnahmsweise rechtskräftig geworden.
Auch in den Finanzämtern des Landes Brandenburg wurden unter Hinweis auf die o. g. Klageverfahren Einsprüche gegen die Anrechnung der zumutbaren Belastung bei den Kinderbetreuungskosten eingelegt bzw. das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Beim Finanzgericht des Landes Brandenburg ist unter dem Aktenzeichen 1 K 2706/99 ein diesbezügliches Klageverfahren anhängig geworden, dessen Entscheidung noch aussteht.
Zur Bearbeitung entsprechender Einsprüche bzw. Klageverfahren bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Im Hinblick auf den ab 1997 eindeutigen Wortlaut des Gesetzes besteht keine Möglichkeit, vom Ansatz der zumutbaren Belastung bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags nach § 33 c EStG abzusehen. Diese Auffassung wurde im Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigt. Insoweit ist weder dem Einspruch stattzugeben noch ein Ruhen des Verfahrens geboten.
Auch soweit sich Steuerpflichtige auf die Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1296/91, 2 BvR 980/91 - BStBl 1999 II, S. 182, berufen (Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten), kann bis einschließlich dem VZ 1999 keine andere Rechtsauffassung vertreten werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 11. August 2000 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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