Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. d. Jahressteuergesetzes (JStG) 1997
Kurzinformation Ertragsteuern vom 28.11.2000, Ausgabe 49/00

Historische Fassung

Mit Kurzinformation Ertragsteuern vom 11.08.2000, Ausgabe 26/00, hatte ich auf zwei rechtskräftig gewordene Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 12.08.2000 zu obiger Thematik hingewiesen. Das Finanzgericht Berlin hatte darin die Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG auf die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten (§ 33 c i. d. F. des EStG 1997) als unzulässig anerkannt. Diese Rechtsauffassung steht mit dem Gesetz nicht in Überklang, so dass Einsprüchen zu dieser Problematik nicht stattzugeben waren. Ein Ruhen des Verfahrens kam ebenfalls nicht in Betracht.

Das Finanzgericht Berlin musste sich in einem weiteren Verfahren zur Anrechnung der zumutbaren Belastung auf die Kinderbetreuungskosten im VZ 1997 äußern. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin ist diese Anrechnung rechtswidrig und lässt deshalb die Verfassungsmäßigkeit des § 33 c EStG hinsichtlich der Anrechnung der zumutbaren Belastung durch das Bundesverfassungsgericht prüfen. Das Finanzgericht Berlin hat insoweit das strittige Verfahren ausgesetzt (Beschluss des FG Berlin vom 14. September 2000, 4 K 4142/99).

Das Verfahren wird nun beim BVerfG unter 2 BvL 7/2000 geführt. Danach können laufende Rechtsbehelfsverfahren zu dieser Angelegenheit zum Ruhen gebracht werden. Aussetzung der Vollziehung kommt jedoch nicht in Betracht.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. November 2000
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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