Historische Fassung
Besteuerung sogenannter Finanzinnovationen nach der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. d. Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2001
Fremdwährungsanleihen
Historische Fassung
Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Ausgabe 12/02)
Durch das StÄndG 2001 wurde § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG neu gefasst.
Die Neuregelung ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit die Steuer-bescheide noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 37 b EStG i. d. F. d. StÄndG 2001).
Nach der vorgenannten Neufassung gilt Folgendes:
Die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung sogenannter Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) werden grundsätzlich nach der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite ermittelt.
Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige diese nicht nach, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (Marktrendite). Bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschiedsbetrag in dieser Währung zu ermitteln (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. d. StÄndG 2001).
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A hat in 1999 ein Wertpapier, eine Fremdwährungsanleihe, im Nennwert von 100.000 US-$ erworben. Dieses veräußert er in 2001. Die Verzinsung erfolgte variabel mit 1 % über dem jeweiligen 3-Monats-LIBOR. Bei Zufluss wurden die laufenden Zinserträge gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG versteuert. Die Einnahmen aus der Veräußerung der Fremdwährungsanleihe unterliegen der Besteuerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Für das Wertpapier kann aufgrund der variablen Verzinsung keine Emissionsrendite bestimmt werden.
Die Wertpapierabrechnungen enthalten folgende Werte:
| Erwerb | Veräußerung | |
|---|---|---|
| Kurswert | 100,5 % | 100,3 % |
| Wechselkurs | 1 € = 1,1000 US-$ | 1 € = 0,8305 US-$ |
| Banklastschrift/-gutschrift | 91.363,63 € | 120.770,62 € |
Nach der gesetzlichen Neuregelung ist der Kapitalertrag aus dem Veräußerungsgeschäft wie folgt zu ermitteln:
| Differenzbetrag in ausländischer Währung | 100.000 US-$ x (100,3 - 100,5) = - 200 US-$ |
| Umrechnung in € (DM) | - 200 US-$ x 1/0,8305 = - 240,81 € (- 470,98 DM) |
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 24.10.1995) hätte ein Kapitalertrag i. H. v. 29.406,99 € (120.770,62 € - 91.363,63 €) versteuert werden müssen.
Ferner weise ich darauf hin, dass in den Erträgnisaufstellungen der Banken, die bis Ende 2001 ausgestellt worden sind, die Kapitalerträge noch entsprechend der mittlerweile überholten Verwaltungsauffassung ausgewiesen werden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Mai 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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