Historische Fassung Einkommensteuerliche Behandlung der sog. Argentinienanleihen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Historische Fassung
OFD Cottbus, Verfügung vom 18.02.2001, S 2252 - 8 - St 211 (Kurzinformation Ertragsteuern, Ausgabe 57/01)
Aus gegebenem Anlass weise ich auf Nachfolgendes hin:
In den neunziger Jahren hat Argentinien Anleihen in erheblichem Umfang ausgegeben, die auf europäische Währungen lauten. Seitdem die argentinische Regierung Ende Dezember 2001 Zinszahlungen und Tilgung für alle ausstehenden Auslandsanleihen ausgesetzt hat, fielen die Wertpapierkurse erheblich. Die festverzinslichen Wertpapiere (notleidende Anleihen) wurden vom Handel mit Stückzinsberechnung auf sog. „flat-Handel“ (Handel ohne Stückzinsberechnung) umgestellt.
Zusätzlich wurde von der Kreditwirtschaft die für die Berechnung des Zinsabschlags entscheidende Einordnung der Wertpapiere auf „Finanzinnovation“ (= Wertpapier i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) „umgeschlüsselt“, so dass bei diesen Papieren im Falle der Veräußerung die Kreditinstitute den Zinsabschlag entweder nach § 43 a Abs. 2 Satz 2 EStG i. H. d. Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Wertpapiere (sog. Differenzmethode) oder nach § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG i. H. v. 30 von Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere (sog. Ersatzbemessung) vornehmen.
Dies geschieht auch in Fällen, in denen der Veräußerer das Wertpapier erworben hatte, als es noch mit Stückzinsen gehandelt worden ist.
Ich bitte, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Ein ursprünglich festverzinsliches Wertpapier mit jährlicher Zinszahlung wird durch die Aussetzung der Zinszahlungen, die Umstellung auf „flat-Handel“ und die entsprechende Umschlüsselung durch die Kreditwirtschaft steuerlich nicht zu einer Finanzinnovation i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c EStG. Die ggf. erzielten Wertverluste sind solche auf der nicht steuerbaren privaten Vermögensebene. Folglich können Verluste (sog. negative Marktrendite), die im Fall der Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, nicht berücksichtigt werden. Die lediglich aus banktechnischen Gründen umgeschlüsselten Wertpapiere behalten ertragsteuerlich weiterhin ihren ursprünglichen Charakter als festverzinsliche Wertpapiere i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei denen lediglich der Anspruch auf Zinszahlung nicht erfüllt wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Wertpapier vor oder nach der Umstellung auf den „flat-Handel“ erworben worden ist.
Kursverluste und -gewinne könnten allenfalls im Rahmen des § 23 EStG Berücksichtigung finden.
Ggf. einbehaltene Kapitalertragsteuer ist bei Vorlage der Original-Steuerbescheinigung auf die Einkommensteuer anzurechnen. Die Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige aus den "notleidenden" Anleihen keine Zinserträge mehr erzielt hat.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige erwarb in 1999 Anleihen des Argentinischen Staates für 30.000 DM. Für die Jahre 1999 und 2000 erklärte er hieraus Zinserträge i. H. v. jeweils 3.300 DM. In den Folgejahren erhielt er keine Zinszahlungen mehr.
Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2002 veräußerte der Steuerpflichtige seine mittlerweile "notleidenden" Anleihen für 2.200 €. In der Anlage KAP erklärte er aus dem Verkauf der Anleihen einen Verlust i. H. v. 13.139 € (2.200 € - 30.000/1,95583). Gleichzeitig reichte er eine Original-Steuerbescheinigung seiner Depotbank ein, mit der er die Anrechnung von Kapitalertragsteuer i. H. v. 198 € (30 % von 30 % von 2.200 € ) begehrt.
Lösung:
Der erklärte Verlust ist aus den o. g. Gründen bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Die Nichtanerkennung ist dem Steuerpflichtigen zu erläutern. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen des § 23 EStG ist hier nicht möglich (Verkauf außerhalb der Ein-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Die Anrechnung der mit der Original-Steuerbescheinigung nachgewiesenen Kapitalertragsteuer i. H. v. 198 € erfolgt gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (die Kapitalertragsteuer i. H. v. 30 % wurde durch die Depotbank gem. § 43 a Abs. 2 Satz 3 EStG im Wege der sog. Ersatzbemessung von 30 % der Verkaufs-ein-nahmen, trotz des erzielten Veräußerungsverlustes, zutreffend einbehalten).
Die oben beschriebene Rechtsauffassung ist auch bei notleidenden Anleihen anderer Staaten einschlägig.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. April 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen