Historische Fassung
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Verlust aus dem Verkauf von Anleihen der Firma Fokker N.V.
Historische Fassung
Im März 1996 wurde der Konkurs der Gesellschaft erklärt. Darauf hin wurden die festverzinslichen Teilschuldverschreibungen der Fokker N.V. nicht mehr unter Ausweis von Stückzinsen sondern "flat" gehandelt. Insoweit fällt das Wertpapier dem Grunde nach unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Soweit Steuerpflichtige aus dem Verkauf der Teilschuldverschreibungen Verluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (negative Marktrendite) geltend machen, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Bei Erträgen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG näher bezeichneten Kapitalanlagen ist als Einnahme aus Kapitalvermögen die auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite zu erfassen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).
Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei Erwerb gezahlten Entgelt und den Einnahmen aus der Veräußerung etc. als Kapitalertrag (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, "Marktrendite"). D. h. durch den Ansatz der Marktrendite werden u. U. realisierte marktbedingte Kursschwankungen der betreffenden Kapitalforderung und Wechselkursschwankungen in die Besteuerung nach § 20 EStG einbezogen. Der Gesetzgeber wollte mit der Marktrendite eine leichtere Form der Ertragsermittlung zulassen. Hierbei wird in gewissem Umfang in Kauf genommen, dass sich Wertveränderungen auf der Vermögensebene, verursacht durch den Kapitalmarkt (z. B. Zinsniveauänderungen), auch ertragsteuerlich niederschlagen.
Liegt ein Kursverlust hingegen eindeutig auf der Vermögensebene (Konkurs oder Vergleich des Anleiheschuldners), darf dieser bei der Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf solche Fälle erfolgen, in denen die bei Ausgabe der Kapitalanlage zu Grunde gelegten Vertragsbedingungen eingehalten werden, d. h. dass die Papiere auch tatsächlich zum Ende der Laufzeit eingelöst werden.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verwendet zwar den Begriff der Marktrendite nicht ausdrücklich, es wird aber allgemein - auch durch den Gesetzgeber selbst - davon ausgegangen, dass diese Vorschrift den Ansatz der Marktrendite als der sich am (Kapital-)Markt ergebenden Rendite bestimmt ("Differenz zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung"). Ertragsbeeinflussende Faktoren, die außerhalb des Kapitalmarkts wirken, dürfen daher diese Rendite nicht beeinflussen. Um einen solchen Einfluss von außerhalb des Kapitalmarkts handelt es sich jedoch bei der nach Emission einer Anleihe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Anleiheschuldners, die dazu führt, dass der dem Anleger nach den am Kapitalmarkt geltenden Emissionsbedingungen zustehende Anspruch auf Zahlung des Einlösungsbetrags - i. d. R. 100% des Nominalwerts - (teilweise) nicht erfüllt wird.
In einem solchen Fall besteht daher kein Wahlrecht, die Emissionsrendite oder die Marktrendite anzusetzen. Ein Ansatz der Marktrendite scheidet aus.
Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG uneingeschränkt. Soweit z. B. im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nur eine Quote der Gesamtforderung zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die geleistete Rückzahlung auch auf den dem Gläubiger der Kapitalerträge geschuldeten Zinsanteil (kalkulierte "Emissionsrendite") entfällt. Ein solcher Anteil der Rückzahlung stellt dann die anteilige Emissionsrendite dar, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag ist.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. September 2001 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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