Historische Fassung
Jahressteuergesetz 1996
Veranlagung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU/EWR als unbeschränkt Steuerpflichtige bei Anwendung des § 1 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
Historische Fassung
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR können, wenn sie entweder nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, z. B. nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit ihrem Ehegatten unter Anwendung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Ein Antrag ist auch für Zeiträume vor 1996 zulässig, in denen die bis dahin beschränkt Steuerpflichtigen wegen der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzuges keinen Steuerbescheid erhalten haben. (BMF, Schreiben vom 06.12.1996, BStBl 1996 I, 803). Dabei ist in jedem Fall die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ggf. die Einkommensgrenzen des § 46 Abs. 1 i. d. F. vor 1996 überschritten sind.
Sowohl bei Veranlagungen ab 1996 als auch bei Rückwirkungsfällen ist bei Anträgen auf Anwendung des § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Zusammenveranlagung) darauf zu achten, dass beide Ehegatten auf der Vorderseite des Erklärungsvordruckes unterschreiben. Damit wird unter anderem die gegenseitige Empfangsbevollmächtigung erklärt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Oktober 1996 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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