Historische Fassung Steuerliche Behandlung des Sozialzuschlages und des Auffüllbetrages zur Rente
Historische Fassung
Zur Frage der steuerlichen Behandlung des Sozialzuschlages und des Auffüllbetrages zur Rente bitte ich, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
1. Sozialzuschlag
Nach § 1 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages zu Renten im Beitrittsgebiet [Artikel 40 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)] haben Rentner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den neuen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung eines Sozialzuschlages längstens bis zum 31.12.1996.
Der nach den o. g. Vorschriften für die Jahre 1992 bis 1996 gezahlte Sozialzuschlag, der - wie die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - wegen der Hilfsbedürftigkeit der Empfänger erbracht wird, ist steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG.
Der Sozialzuschlag zählt nicht zu den Bezügen im Sinne des § 32 d Abs. 2 Nr. 8 EStG (Erwerbsbezüge).
2. Auffüllbetrag
Nach § 315 a des Gesetzes zur Reform des gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992), zuletzt geändert durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), kann zur Rente ein Auffüllbetrag geleistet werden.
Der Auffüllbetrag erhöht den mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Rentenbezug.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 7. Dezember 1994 | ||
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