Historische Fassung
Steuerliche Behandlung des zusätzlichen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Artikel 17 § 2 des 2. Gesetzlichen Krankenversicherungs-Notopfergesetzes (2. GKV-NOG) - "Notopfer"
(Kurzinformation 43/97)
Historische Fassung
Nach Artikel 17 § 2 des 2. GKV-NOG haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 einen zusätzlichen Beitrag i. H. v. jährlich 20 DM ("Notopfer") selbst zu tragen.
Es handelt sich um einen zusätzlichen Sozialversicherungsbeitrag, der grundsätzlich von allen Mitgliedern zu zahlen ist. Nur in Ausnahmefällen können Krankenkassenmitglieder von der Zahlungspflicht befreit werden.
Ich weise darauf hin, dass der vorgenannte zusätzliche Beitrag in voller Höhe zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG zählt, sofern er tatsächlich vom Steuerpflichtigen entrichtet wurde.
Ich bitte im Rahmen der Veranlagung zu beachten, dass der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden wird, da er nicht, wie die übrigen gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge, vom Arbeitgeber an die Krankenkasse abgeführt wird.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 9. Dezember 1997 | ||
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