Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) (Kurzinformation 21/01)

Historische Fassung

Seit einiger Zeit werden vermehrt Einsprüche eingelegt, mit denen bestritten wird, dass die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen durch § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist. Wegen dieser Rechtsfrage sind gegenwärtig folgende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig:

StreitjahrAZ. des BFHRechtsfrageVorinstanz (Fundstelle)
1987XI R 41/99Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen bei selbständig Tätigen, insbesondere im Hinblick auf die Steuerbefreiung des Arbeitgeberanteils bei Arbeitnehmern.FG Nürnberg 21.06.1999
VI 82/1999 (EFG 1999, 1290)
1989IV R 90/99Verfassungswidrige Besteuerung des Existenzminimums? Vorsorgeaufwendungen als Bestandteil des Existenzminimums?FG Nürnberg 13.10.1999
VI 212/1999 (neu) (EFG 2000, 505)
1990 und 1997XI R 17/001. Ist die Kürzung des Vorwegabzugs in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1997 bei Ehegatten, von denen einer Beamter und der andere selbständig tätig ist, verfassungsgemäß? Verletzung des Gleichheitssatzes und des Schutzes von Ehe und Familie?
2. Sind die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG betreffend die Veranlagungszeiträume 1990 und 1997 zu niedrig bzw. insbesondere aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.1980 (1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76) rechtswidrig?
FG Köln 16.12.1992 K 8306/98 (JURIS)

Zusätzlich sind wegen weiterer (auch verfassungsrechtlicher) Rechtsfragen zwischenzeitlich folgende Revisionsverfahren anhängig geworden:

StreitjahrAZ. des BFHRechtsfrageVorinstanz (Fundstelle)
1993 und 1994XI R 61/00Verstößt die pauschale Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG (Veranlagungszeiträume 1993 und 1994) ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Arbeitgeberbeiträge i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. ist das Gesetz so auszulegen, dass die Kürzung maximal in Höhe der Zuschüsse vorzunehmen ist?FG Düsseldorf 12.11.1998
5 K 4938/99 (JURIS)
1998XI R 71/00Ist im Veranlagungszeitraum 1998 der sozialversicherungsfreie Arbeitslohn (Abfindung) in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen? Ist die Einbeziehung verfassungswidrig?FG München 20.07.2000
2 K 8306/98 (JURIS)

Mit der Frage, ob § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß ist, hat sich auch der Bundesfinanzhof bereits befasst und dazu mit Urteil vom 1. April 1998 - X R 154/94 - (BFH/NV 1998, 1349) - Streitjahr 1987 - u. a. Folgendes ausgeführt:

„Des weiteren hat das BVerfG im Beschluss vom 20. August 1997 - 1 BvR 1523/88 - entschieden, die Anweisung des Gesetzgebers in der Entscheidung des BVerfG vom 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - (BVerfGE 54,11), eine Neuregelung der Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten zu schaffen, schließe auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als eines wesentlichen Bestandteils des Rentenbesteuerungsrechts ein, soweit sie der Alterssicherung dienen. Diese Frist war im Streitjahr 1987 noch nicht abgelaufen (BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 459, 467/87 - BVerfGE 86, 369, 380 f., BStBl II 1992, 774); hierzu gehört auch die Entscheidung über den Vorwegabzug und dessen Kürzung.“

Mit BFH-Beschluss nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG vom 14. Mai 1998 - X R 38/93 - (BFH/NV 1999, 163) erging für das Streitjahr 1986 eine entsprechende Entscheidung.

Aus den Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 24 Juni 1992 („Unter den gegebenen Umständen hat der Gesetzgeber dadurch, dass er die ihm aufgegebene Neuregelung noch nicht getroffen hat, bisher das Grundgesetz nicht verletzt.“) ist darüber hinaus die Schlussfolgerung gezogen worden, dass jedenfalls für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992 eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1997, BStBl I 1997, 1015).

Im Hinblick auf die bereits vorliegenden Entscheidungen des BVerfG und des BFH ist daher für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992 mit einer in der Sache anders lautenden Entscheidung nicht zu rechnen.

Ich bitte deshalb Einspruchsverfahren, die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1992 betreffen und auf die Revisionsverfahren XI R 41/99, IV R 90/99, XI R 17/00 oder auf andere, ggf. noch anhängig werdende Revisionsverfahren gestützt werden, nicht ruhen zu lassen, sondern gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und unter Hinweis auf den BVerfG-Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 459, 467/87 - (BStBl II 1992, 774) sowie das BFH-Urteil vom 1. April 1998 - X R 154/94 - (BFH/NV 1998, 1349) und den BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 - X R 38/93 - (BFH/NV 1999, 163) zu entscheiden.

Für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996 ist - soweit ich dies feststellen konnte - zur Zeit kein BVerfG- oder BFH-Verfahren, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG insgesamt betrifft, anhängig, so dass sich die Frage des Ruhenlassens von Einspruchsverfahren insoweit nicht stellt.

Einsprüche, die auf die Revisionsverfahren XI R 61/00 und XI R 71/00 gestützt werden, sowie Einsprüche, die Veranlagungszeiträume ab 1997 betreffen und auf das Revisionsverfahren XI R 17/00 gestützt werden, können gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Für alle Veranlagungszeiträume sind Steuerfestsetzungen hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen nicht vorläufig durchzuführen; dahingehende Anträge bitte ich abzulehnen. Sollten die AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wegen der Frage der Vorläufigkeit bundeseinheitlich etwa anderes beschließen, so werde ich Sie zu gegebener Zeit entsprechend informieren.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 2001
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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