Historische Fassung
Kürzung des Vorwegabzugs
§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. d. Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) (BStBl l 1994, 50) (Kurzinformation 28/94)
Historische Fassung
Durch Artikel 1 Nr. 8 StMBG vom 21.12.1993 wurde eine Vereinfachung der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch die Einführung eines einheitlichen Kürzungssatzes i. H. v. 16 v. H. erreicht.
Die Kürzung erfolgt danach nur noch
- bei Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (ohne Versorgungsbezüge), wenn der Arbeitgeber Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG (Zukunftssicherungsleistungen) erbringt oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 (z. B. Beamter) oder Nr. 2 EStG (z. B. AG-Vorstandsmitglied oder beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage) gehört und
- bei Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus der Ausübung eines Mandats i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG.
Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs ist die Summe der Einnahmen nach § 19 EStG (Arbeitslohn aus der Beschäftigung, jedoch ohne Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG) und nach § 22 Nr. 4 EStG (Mandatsausübung).
Die bisherige (zusätzliche) Abhängigkeit von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt.
Das StMBG legt die zeitliche Anwendung dieser Gesetzesänderung bereits für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1993 fest (§ 52 Abs. 12 Satz 5 1. Halbsatz EStG).
Ausnahmen von dieser zeitlichen Anwendung gelten bei Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit denen der Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters,- Kranken- oder Arbeitslosenversorgung ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung verbunden ist. Bei diesen Steuerpflichtigen ist die Neuregelung erstmals ab dem VZ 1994 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 2. Halbsatz EStG). Für den VZ 1993 gilt für diesen Personenkreis insoweit § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des Zinsabschlaggesetzes vom 09.11.1992 (BStBl I 1992 S. 682).
Die Ausnahmeregelung dient der Besitzstandswahrung bestimmter Arbeitnehmer.
Die Frage, welche Fassung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG für die Kürzung des Vorwegabzugs zur Anwendung kommt, ist für jedes Arbeitsverhältnis gesondert zu prüfen.
Erzielt ein Steuerpflichtiger im Jahr 1993 nebeneinander oder nacheinander aus mehreren Arbeitsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, so kann eine Kürzung des Vorwegabzugs sowohl nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des Zinsabschlaggesetzes als auch nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des StMBG in Betracht kommen.
Beispiel:
Einem ledigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (nicht sozialversicherungspflichtig) steht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung zu, ohne dass er eigene Beitragsleistungen hierzu erbringt. Weiterhin hat der Gesellschafter-Geschäftsführer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Eine Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen/-Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Sein Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis beträgt im Jahr 1993 50.000 DM. Daneben bezieht der Steuerpflichtige noch aus einem zweiten Arbeitsverhältnis einen Arbeitslohn von 8.000 DM. Er erhält vom Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG.
Lösung:
Die Arbeitsverhältnisse sind für die Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs getrennt zu behandeln.
Aus dem Arbeitsverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer erwirbt der Steuerpflichtige nur einen Anspruch auf Altersversorgung, ohne hierfür eigene Beitragsleistungen erbringen zu müssen. Nach § 52 Abs. 12 Satz 5 2. Halbsatz EStG i. d. F. des StMBG ist § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des Zinsabschlaggesetzes anzuwenden. Der Kürzungsbetrag ermittelt sich unter Beachtung einer evtl. Begrenzung (ggf. zeitanteilig) aus dem Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West: 86.400 DM, Ost: 63.600 DM) mit 9 v. H. aus 50.000 DM = 4.500 DM.
Aus dem zweiten Arbeitsverhältnis ist der Kürzungsbetrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG i. d. F. des StMBG vorzunehmen, da hierfür die Übergangsregelung des § 52 Abs. 12 Satz 5 2. Halbsatz EStG nicht greift. Der Kürzungsbetrag ergibt sich daher (ohne Beachtung einer Begrenzung auf den Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) mit 16 v. H. aus 8.000 DM = 1.280 DM.
Der Vorwegabzug von 6.000 DM ist somit um insgesamt 5.780 DM zu kürzen.
Hinweis:
Sofern eine Anwendung der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 12 Satz 5 2. Halbsatz EStG für den VZ 1993 in Betracht kommt, ist der gesamte Kürzungsbetrag personell zu ermitteln und in die variable Kz.13.68/69 einzutragen (ggf. können auch die Kz.87/88.10 +/- 15 genutzt werden, wenn die Bemessungsgrundlage und Anzahl der Kürzungsmonate eindeutig ermittelbar sind). Die in der Verfügung vom 31.01.1994 - O 2252 - 3 - St 411 - Pkt. 3.2.17 getroffene Festlegung ist daher gegenstandslos geworden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 12. September 1994 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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