Historische Fassung Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 2 a und 2 c Einkommensteuergesetz (EStG)
Historische Fassung
Auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung (ESt 1 A) 1995 sind im Sachbereich 13 u. a. die Pflegeversicherungsbeiträge zu erfassen.
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist der Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zeile 63 enthalten.
In Zeile 66 können zu Kz. 40 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von nicht sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen eingetragen werden. Eine Eintragung zu Kz. 40 erfolgt somit bei freiwilligen Pflegeversicherungsbeiträgen sowie bei Pflichtbeiträgen zur Pflegeversicherung (z. B. Pflegeversicherung der Beamten).
Eine Eintragung der Beiträge in Zeile 64 zu den Kz. 82 und 87 hat nur in den wenigen Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 c EStG zu erfolgen, in denen neben der Pflegepflichtversicherung oder einer entsprechenden freiwilligen Pflegeversicherung eine weitere, zusätzliche Pflegeversicherung abgeschlossen worden ist, oder soweit Beiträge auf vertraglich vereinbarte zusätzliche Pflegeleistungen entfallen, die über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehen, soweit der Steuerpflichtige nach dem 31.12.1957 geboren ist.
Dementsprechend wird der zusätzliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG (1995) i. H. v. 360 DM nur bei wenigen Steuerpflichtigen zu gewähren sein.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. März 1996 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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