Historische Fassung
§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftern
Historische Fassung
Kurzinformationen 19/03 vom 08.04.2003, 50/03 vom 20.08.2003 und 55/03 vom 05.09.2003
BFH, Urteil v. 16.10.2002, XI R 25/01, BFH/NV 2003, 252
Mit Kurzinformation 50/03 vom 20.08.2003 wurde mitgeteilt, dass nach einer Entscheidung auf Bundesebene das o. g. BFH-Urteil nur für gleichgelagerte Fälle (Alleingesellschafter) gilt und nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind, ausgedehnt werden kann.
Zu der Problematik sind zwischenzeitlich mehrere Verfahren vor dem BFH anhängig:
- Gegen das Urteil des FG München vom 23.07.2003, 1 K 920/02, (Anlage) hat mittlerweile das beklagte Finanzamt Revision eingelegt (Az.: XI R 45/03). Im zugrundeliegenden Streitfall kürzte das FG München den Vorwegabzug nicht, obwohl kein Alleingesellschafter betroffen war, sondern zwei, je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, für die gleich hohe Beiträge zu deren Zukunftssicherung geleistet wurden. Da beide Gesellschafter wirtschaftlich gleichermaßen "belastet" wurden, sind nach Ansicht des FG München die Einzahlungen der GmbH in die Lebensversicherung jeweils (wirtschaftlich) als eigene Beitragsleistungen den beiden Gesellschaftern zuzurechnen. Das FG München wandte das o. g. BFH-Urteil deshalb entsprechend an, d. h. es kürzte den Vorwegabzug nicht.
- Auch gegen das Urteil des FG Köln vom 13.3.2003, 6 K 5158/99, (EFG 2003, S. 1060 ff.) ist eine Revision beim BFH anhängig (Az.: XI R 29/03). Im Streitfall handelte es sich ebenfalls um zwei, je zur Hälfte beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, wobei für einen Gesellschafter (Kläger) höhere Zuführungen zur Pensionsrückstellung erfolgten. Das FG Köln sah das o. g. BFH-Urteil im Streitfall als nicht anwendbar an, da der Kläger aufgrund von nicht ausschließlich eigenen Beitragsleistungen den Pensionsanspruch erworben habe und kürzte den Vorwegabzug. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ es aber die Revision zu.
Im Hinblick darauf ruhen Einspruchsverfahren betreffend der Kürzung des Vorwegabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (d. h. Beteiligung an der GmbH beträgt i. d. R. mindestens 50 %), die keine Alleingesellschafter sind. Es kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Dies gilt nicht bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (d. h. Beteiligung an der GmbH beträgt i. d. R. weniger als 50%), da hier der Vorwegabzug sowieso zu kürzen ist, weil sie sozialversicherungspflichtig sind und daher unter § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG fallen.
Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten
Auch wenn es sich bezüglich des BFH-Urteils vom 16.10.2002 (s. o.) unstreitig um einen gleichgelagerten Fall (Alleingesellschafter) handelt, kann es z. B. bei Ehegatten trotzdem zu einer Kürzung des Vorwegabzugs kommen.
Ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer verheiratet und wird er mit seinem Ehegatten, der ebenfalls Arbeitslohn bezieht, zusammenveranlagt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat (vgl. R 106 Satz 3 EStR 2001).
Aufgrund einer anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 587/01) ruhen entsprechende Einspruchsverfahren ebenfalls (§ 363 Abs. 2 Satz 2 a). Da nach Ansicht des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2003 Az.: XI B 226/02, BFH/NV 2003, S. 995) an der Verwaltungsauffassung ernstliche Zweifel bestehen, kann in einschlägigen Fällen auch Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (vgl. Kurzinformation 55/03 vom 05.09.2003).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 3. Dezember 2003 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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