Historische Fassung
§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Kürzung des Vorwegabzugs, Zusammenrechnung des Arbeitslohns von Ehegatten beim Vorwegabzug, R 106 Satz 3 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) 2001
Historische Fassung
- Klarstellung der Verwaltungsauffassung entsprechend R 106 Sätze 2 und 3 EStR 2001
- Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfe (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO)
zu 1)
Die EStR 2001 sind in R 106 zur Kürzung des Vorwegabzug ergänzt worden.
a)
Gemäß dem neueingefügten Satz 3 der R 106 ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten (A) die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs vorliegen (z. B. weil insoweit steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder dieser zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehört hat) und beim anderen Ehegatten (B) diese Voraussetzungen nicht vorliegen (z. B. nicht sozialversicherungspflichtiger beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer).
Diese Ergänzung beruht u. a. auf dem Beschluss des BFH vom 21.12.2000, XI B 75/99 (BFH/NV 2001/773).
Die ESt-Programme für den VZ 2001 wurden dieser Rechtsauffassung angepasst - es erfolgt eine programmtechnische Unterstützung bei der Korrektur von Eingabefehlern.
Erfolgten beim anderen Ehegatten (B) Eintragungen zur Kz 87/88.15 (Bemessungsgrundlage für den Vorwegabzug ohne Kürzung), so ergeben sich im Vergleich zu den ESt-Veranlagungen bis zum VZ 2001 folgende Besonderheiten:
- Die Eintragungen zur Kennziffer 87/88.15 werden bei der Berechnung des Sonderausgabenabzugs nicht berücksichtigt.
- Es wird der Prüfhinweis 4319 mit folgendem Text ausgegeben:
"Es liegt rentenversicherungspflichtiger Arbeitslohn (ggf. bei dem Ehegatten) vor, für den der Vorwegabzug zu kürzen ist. Die Eintragung zum Arbeitslohn ohne Kürzung (Kz 87/88.15) wurde deshalb nicht berücksichtigt. Der Ausschluss der Kürzung ist nur dann zulässig, wenn es sich um einen GmbH - Geschäftsführer ohne Pensionszusage handelt und wenn daneben keine weiteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden (ggf. auch nicht vom Ehegatten)." - Außerdem wird folgender Hinweistext ausgegeben:
"Der Vorwegabzug für die Vorsorgeaufwendungen wurde gekürzt, weil nicht der gesamte Arbeitslohn beider Ehegatten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt hat."
b)
Die Regelungen in R 106 Satz 2 EStR hat nur klarstellenden Charakter und gilt auch für frühere Jahre. Danach ist die Kürzung des Vorwegabzugs vom vollen Arbeitslohn des gesamten Veranlagungszeitraums vorzunehmen, auch wenn der Steuerpflichtige in diesem Jahr nur zeitweise zum Personenkreis mit Kürzung des Vorwegabzugs gehört hat, z. B. ein Gesellschafter-Geschäftsführer, dem im Laufe des Jahres eine Pensionszusage erteilt wurde, oder für ihn nur für einen Teil des Jahres steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind (vgl. auch Verfügung vom 17.05.2001 S 2526 - 13 - St 213 TOP 3).
zu 2)
Nach Auffassung der AO-Referatsleiter umfasst der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (vgl. Verfügung vom 17.07.2001 S 0622 - 32 - St 254/O 2252 - 7 - St 151) nur die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG, nicht aber „einfachgesetzliche“ Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG. Vom Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich § 10 Abs. 3 EStG könne daher nur die Frage erfasst sein, ob die Verwaltungsauffassung gegen das Grundgesetz verstößt (vgl. Abschnitt II 1 d der Beitrittsaufforderung des BFH in dem Revisionsverfahren XI R 17/00, BStBl 2001 II S. 346).
„Einfachgesetzliche“ Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 EStG, wie die Fragen, ob bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs selbst dann vom zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehört, werden mithin von der Vorläufigkeit durch Vermerk nicht erfasst.
Gegen den Beschluss des BFH vom 21.12.2000, XI B 75/99 (a. a. O.), wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (AZ. beim BVerfG: 2 BvR 587/01).
Zu der Frage, ob zur Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs die gesamten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören, wenn nur für einen Teil der Jahreseinkünfte die Voraussetzungen für die Kürzung vorgelegen haben, ist beim BFH das Revisionsverfahren XI R 75/00 anhängig.
Soweit Einspruchsführer sich auf diese Verfahren beziehen und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, ruhen die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. August 2002 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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