Historische Fassung Hinweise zur Anwendung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) und zu den Umsetzungstarifverträgen für die Landesforstverwaltung, für Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie das hauptberufliche wisschenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Historische Fassung
Allgemeines
Zwischen der Regierung des Landes Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Finanzen, und der ver. di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - e. V. der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Gewerkschaft der Polizei, der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sowie den von der dbb-tarifunion vertretenen Gewerkschaften wurden am 03. Februar 2004 der Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg sowie Umsetzungstarifverträge für die Landesforstverwaltung, für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg sowie das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes unterzeichnet. Gleichzeitig hat die Ministerin der Finanzen mit den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme der Tarifverträge vereinbart. Die Tarifverträge sind am 01. Februar 2004 in Kraft getreten und gelten, soweit einzelne Vertragsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, bis zum 31. Januar 2007. Hervorzuheben ist der über die Laufzeit des Tarifvertrages hinausgehende Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen.
Die Tarifverträge basieren auf dem für die neuen Länder vereinbarten Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung. Ihre Regelungen sind spezieller und verdrängen bzw. ergänzen die in der Brandenburger Landesverwaltung anzuwendenden Manteltarifverträge (z. B. BAT-O/MTArb-O/MTW-O).
Die bisher vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2004 von der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach dem Sozial-TV-BB und den ihn ergänzenden Umsetzungstarifverträgen betroffen sind, sind vollbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifrechts.
Kern der Tarifverträge ist die kollektive Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich bei gleichzeitiger Gewährung eines langfristigen Kündigungsschutzes.
Die Tarifverträge verpflichten den Arbeitgeber über den bisherigen Umfang hinaus in den Dienststellen in Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen und den Beschäftigten durch verstärkte Aufgabenkritik und arbeitsorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anwendung der Tarifverträge nicht zu einer Arbeitsverdichtung führt.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien berühren der Sozial-TV-BB und die Umsetzungstarifverträge die bestehenden Dienstvereinbarungen über die Gleitzeit nicht. Soweit sich trotzdem in den Dienststellen Anpassungsbedarf ergibt, sind die sich daraus ergebenden Änderungen mit den zuständigen Personalräten zu vereinbaren.
I. Hinweise zum Sozial-TV-BB
Präambel
Zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das heißt ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen soll.
Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht.
Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen. Der Tarifabschluss von Potsdam vom Januar 2003 bleibt unberührt, insbesondere auch die tariflichen Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen und Löhne an das Westniveau bis 2007/2009.
Dieser Tarifvertrag berührt die Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung in der Landesverwaltung vom 07. Juli 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2002 nicht.
§ 1 Geltungsbereich
- Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburgs.
- Für die Lehrkräfte, die mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der SR 2 II zu § 15 BAT-O i. V. m. § 2 Absatz 1 und 2 AZV Bbg beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach den Maßgaben des § 4.
- Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt. der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, unbeschadet des § 7;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Regelungen der manteltariflichen Vorschriften wegen der Ausnahmen vom Geltungsbereich aus dem BAT-O bzw. MTArb-O nicht anzuwenden sind;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der ein Ausscheiden bis spätestens zum 30. Juni 2004 vorsieht.
- Dieser Tarifvertrag findet dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme vereinbart wurde.
- Die Ministerin der Finanzen hat darzulegen, dass alle sozialverträglichen Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ausgeschöpft wurden. Die Stellen, die bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages wegfallen und betriebsbedingt gekündigt werden, müssen für das jeweilige Ressort konkret benannt werden. Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages soll durch Aufgabenkritik und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine weitere Arbeitsverdichtung stattfindet.
Anmerkungen zu § 1 Sozial-TV-BB
Der tarifvertraglich eingeräumte Kündigungsschutz reicht über den Personenkreis, dessen Arbeitszeit kollektiv herabgesetzt wird, hinaus.
Zu § 1 Absatz 1 Sozial-TV-BB
- Der Sozial-TV-BB gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der unmittelbaren Landesverwaltung Brandenburg, deren Arbeitsverhältnisse von den Manteltarifverträgen BAT-O, MTArb-O und MTW-O erfasst werden. Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neben der Vergütung nach BAT-O/MTArb-O eine außertarifliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Vergütungen nach BAT-O/MTArb-O und BAT/MTArb erhalten.
- Auf die Mitgliedschaft bei den vertragschließenden Gewerkschaften kommt es nicht an, da mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Anwendung des BAT-O/MTArb-O/MTW-O jeweils vertraglich vereinbart worden ist.
- Der Tarifvertrag gilt auch in den Landesbetrieben. Er gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsverhältnisse zu anderen öffentlichen Arbeitgebern haben, unabhängig davon, ob sich deren Sitz ebenfalls in Brandenburg befindet (z. B. Kommunen, Landkreise, Zweckverbände, Stiftungen des öffentlichen Rechts).
- Der Tarifvertrag gilt auch für Neueinstellungen in der Landesverwaltung ab dem 01. Februar 2004. Es ist zu beachten, dass Arbeitsverträge über eine Vollbeschäftigung abzuschließen sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf die Geltung der Tarifverträge und die dadurch eintretende Absenkung von Arbeitszeit und Bezügen hinzuweisen. Zugleich sind sie zu bitten, ggf. das Wahlrecht i. S. d. § 3 Sozial-TV-BB auszuüben.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in die Landesverwaltung abgeordnet worden sind, fallen nicht unter den Tarifvertrag, da das Arbeitsverhältnis des abgeordneten Beschäftigten zu der Entsendedienststelle erhalten bleibt.
- Bei Abordnungen und Zuweisungen bleibt die Rechtsstellung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers unberührt.
Zu § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB
- Dieser Absatz zählt unabhängig von den übrigen Regelungen Arbeitnehmergruppen auf, für die der Tarifvertrag nicht oder nur eingeschränkt gilt. Auf diese Arbeitnehmergruppen findet die besondere regelmäßige Arbeitszeit keine Anwendung. Dies gilt bei der/dem jeweiligen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nur für den Zeitraum, in dem sie/er einer von § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB genannten Arbeitnehmergruppe zuzuordnen ist. Den von § 1 Abs. 3 Buchst. b bis d Sozial-TV-BB genannten Arbeitnehmergruppen räumt der Tarifvertrag gleichwohl Kündigungsschutz ein. Dies ergibt sich aus der jeweils angebrachten Verweisung: „unbeschadet des § 7“. Allerdings gelten für sie die sonstigen durch den Tarifvertrag begründeten Ansprüche nicht (vgl. § 6, 8 Sozial-TV-BB).
- zu § 1 Abs. 3 Buchstabe a Sozial-TV-BB:
Personen in einem Berufsausbildungsverhältnis sind vom Geltungsbereich herausgenommen, weil das Erreichen des Ausbildungszieles im Vordergrund steht und dieses Ziel durch eine Herabsetzung der Arbeitszeiten nicht gefährdet werden soll.
zu §1 Abs. 3 Buchstabe b Sozial-TV-BB:
Teilzeitbeschäftigte mit einer geringeren, als der in § 2 Sozial-TV-BB geregelten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit werden von dem Tarifvertrag nicht erfasst. Sobald der Beschäftigte wieder mit einer über die besondere regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 2 Sozial-TV-BB hinausgehenden Arbeitszeit arbeitet, gilt der Tarifvertrag.
zu § 1 Abs. 3 Buchstabe c Sozial-TV-BB:
Befristete Arbeitsverhältnisse sind von der kollektiven Herabsetzung der Arbeitszeit ausgenommen, da sie wegen des vertraglich festgelegten Beendigungszeitpunkts nicht von dem Kündigungsschutz profitieren. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gilt der Tarifvertrag.
zu § 1 Abs. 3 Buchstabe d Sozial-TV-BB:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden, unterliegen nicht dem Tarifvertrag, da es sich bei der Altersteilzeit auch im Blockmodell um eine durchgehende Teilzeitbeschäftigung handelt.
zu § 1 Abs. 3 Buchstabe e Sozial-TV-BB:
Eine Arbeitszeitverkürzung i. S. d. Sozial-TV-BB findet statt, wenn einzelvertraglich die Anwendung des BAT-O bzw. MTArb-O bzw. MTW-O vereinbart worden ist.
zu § 1 Abs. 3 Buchstabe f Sozial-TV-BB:
Scheidet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis spätestens 30. Juni 2004 durch einen Aufhebungsvertrag (dies erfasst auch Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente) aus dem Arbeitsverhältnis aus, findet der Sozial-TV-BB ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Aufhebungsvertrages keine Anwendung. Vor dem Abschluss dieser Vereinbarung gilt die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Sozial-TV-BB. Noch nicht in Anspruch genommene Ausgleichstage sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, sind sie abzugelten.
Zu § 1 Abs. 5 Sozial-TV-BB
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien soll infolge der Anwendung dieses Tarifvertrages keine weitere Arbeitsverdichtung stattfinden. Dies haben die Ressorts durch aufgabenkritische Betrachtung und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Dazu soll u. a. auch ein breitgefächerter Dialog mit den jeweiligen Personalräten und den Beschäftigten in Gang gesetzt werden.
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gilt für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O/§ 15 MTArb-O sowie § 8 MTW-O beschäftigt sind, sowie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 geregelten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.
Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt
für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I u II, Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 2a 98,75 v. H. (0,5 Std.*)
für Angestellte der Vergütungsgruppen VII, Kr. III und für Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 3 bis 4a 96,25 v. H. (1,5 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen VI b bis V c, Kr. IV bis VI und für Arbeiterinnen und Arbeiter ab Lohngruppe 5 95,00 v. H. (2,0 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III, Kr. VII bis IX 93,75 v. H. (2,5 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen ab II b und ab Kr. X und für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhalten, 92,50 v. H (3,0 Std.*)
der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet einzelvertraglich eine Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 vereinbart haben, sobald bei ihnen diese Befristung während der Laufzeit des Tarifvertrages endet.
* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche
(2) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung ( 26 BAT-O) bzw. des Lohnes (§ 21 MTArb-O, § 41 MTArb 0, Nr. 4 SR- F-MTW-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Dies gilt auch für den Pauschallohn der Personenkraftwagenfahrer.
(3) Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.
Protokollnotizen zu § 2
- Im Falle einer Absenkung der Zuwendung durch Änderung der Zuwendungstarifverträge ohne Kompensation an anderer Stelle während der Laufzeit des Tarifvertrages erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Ausgleichszulage in Höhe der abgesenkten Beträge.
- Die Landesregierung wird klären, ob und wie ein Ausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1949 geboren sind, für die in Folge der Reduzierung der Vergütung/des Lohnes eingetretene Verminderung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei der VBL erfolgen kann.
- Für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung wird zur Erreichung einer Einsparsumme in einer Größenordnung von 3,2 bis 3,5 Millionen Euro in einer gesonderten Vereinbarung mit der IG BAU auf der Grundlage dieses Tarifvertrages die besondere regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 98,75 bis höchstens 92,50 v. H. der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten geregelt.
Zu § 2 Abs. 1 Sozial-TV-BB
- Der § 2 Abs. 1 Sozial-TV-BB definiert die kollektiv abgesenkte Arbeitszeit als besondere regelmäßige Arbeitszeit. Die Absenkung erfolgt ohne Lohnausgleich.
- Die besondere regelmäßige Arbeitszeit nach diesem Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Brandenburg, die nach § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeschlossen und mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT0 bzw. § 15 MTArb-0 bzw. § 8 MTW-O beschäftigt sind, sowie für jene Teilzeitbeschäftigte, die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 Sozial-TV-BB geregelten besonderen Arbeitszeit liegt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin mit der Vergütungsgruppe II a, die eine Teilzeitbeschäftigung mit 38 Wochenstunden ausübt, wird von der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit erfasst, da diese in ihrer Vergütungsgruppe 37 Stunden beträgt. - Für die Staffelung der abgesenkten Arbeitszeit ist die Lohn bzw. Vergütungsgruppe, aus der die Zahlung der monatlichen Bezüge erfolgt, maßgeblich. Es ist dabei unerheblich, ob diese Lohn- bzw. Vergütungsgruppe durch einen Bewährungsaufstieg erreicht worden ist. Ändert sich die Lohn- bzw. Vergütungsgruppe, wirkt sich dies ggf. auf die Zuordnung gemäß der Staffel in § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB aus.
- Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB angegebenen Prozentsätze sind für die Vergütungsreduzierung maßgeblich. Sie entsprechen den in Klammern angegebenen Stundenwerten der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit, soweit diese ohne Anwendung des Tarifvertrages 40 Stunden beträgt. Bei anderen Wochenarbeitszeiten, z. B. bei Hausmeistern, ändert sich die Arbeitszeit entsprechend der tariflichvertraglich bestimmten Prozentsätze.
- Teilzeitkräfte, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis oberhalb der für ihre Lohn- bzw. Vergütungsgruppe maßgeblichen besonderen regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart haben, werden ebenfalls vom Tarifvertrag erfasst. Hier findet die Absenkung auf der Basis der Vollbeschäftigung statt.
Beispiel:
Vergütungsgruppe II BAT-O, Teilzeitbeschäftigung 38 Stunden Absenkung gemäß Staffelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB um 7,5 %.Daraus ergibt sich eine besondere regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37 Stunden. Die Vergütung sinkt somit von bisher 38/40 auf 37/40der Vergütung eines Vollbeschäftigten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass entsprechend der tatsächlichen Absenkung um 1 Stunde auch nur 1/3 der Ausgleichstage gemäß § 3 Abs. 4 zustehen; das sind 6,5 Ausgleichstage pro Jahr.
- Bei Änderungen der Lohn- bzw. Vergütungsgruppe - Höhergruppierungen, aber auch bei Änderungskündigungen, die zu einer niedrigeren Eingruppierung führen, Bewährungsaufstiegen und Fallgruppenbewährungsaufstiegen - ist zu prüfen, ob sich dies auf den Umfang der Absenkung auswirkt. Das gilt auch bei einem Wechsel zwischen Arbeiter- und Angestelltenverhältnis.
Beispiel:
Vergütungsgruppe V c, Bewährungsaufstieg zum 01.08.2004 in Vergütungsgruppe V b Absenkung bis 31.07.2004 um 2 Stunden/Woche Absenkung ab 01.08.2004 um 2,5 Stunden/Woche.
In den Fällen, in denen zu der maßgeblichen Vergütungsgruppe eine persönliche Zulage gemäß § 24 BAT-O gezahlt wird, ist hinsichtlich der Absenkung der Arbeitszeit auf die Eingruppierung abzustellen.
Beispiel:
Vergütungsgruppe V c, persönliche Zulage nach V b Absenkung entsprechend Eingruppierung Vergütungsgruppe V c um 5 Prozent (2,0 Stunden)Die persönliche Zulage wird ebenfalls um 5 % abgesenkt.
- Bei einer Vergütung analog der Bundesbesoldungsordnung B erfolgt eine Absenkung um 7,5 v. H. (3,0 Stunden). Hinsichtlich der Bundesbesoldungsordnungen C und W siehe Abschnitt IV.
Zu § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB
- Die monatliche Vergütung bzw. der Lohn werden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit abgesenkt. Dies gilt auch für den Pauschallohn der Personenkraftfahrer.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien sind auch die tariflichen und außertariflichen, in Monatsbeträgen gezahlten Zulagen von der jeweils zutreffenden prozentualen Absenkung betroffen. Bei den von der Absenkung betroffenen außertariflichen Zulagen handelt es sich zum Beispiel um Zulagen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Vergütungen nach BAT-O/MTArb-O und BAT/MTArb sowie Zulagen analog den Regelungen des Besoldungsrechts.
- Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien bleiben die übertariflichen Besitzstandszulagen zur übergangsweisen Vergütungs- und Lohnsicherung zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen/Einreihungen - Rundschreiben des MdF vom 02. Juni 1999 - und aus der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen für eine übergangsweise Vergütungs- und Lohnsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsoptimierung vom 07. Juli 1999 durch diesen Tarifvertrag unberührt.
Zu § 2 Abs. 3 Sozial-TV-BB
- Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien sind das Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen und Einmalzahlungen aus den Lohnrunden von der Absenkung ausgenommen. Die Zuwendung unterliegt der Absenkung, da sich ihre Höhe aus den abzusenkenden Bezügen des Monats September ergibt.
- Die Löhne/Vergütungen von bislang Teilzeitbeschäftigten, die von der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit betroffen sind, werden ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB abgesenkt. Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen werden weiterhin wie bisher gezahlt.
- Soweit auf Grund der Kündigung der Zuwendungstarifverträge und der Tarifverträge über die Zahlung eines Urlaubsgeldes Neueingestellte weder Zuwendung noch Urlaubsgeld beanspruchen können, ändert der vorliegende Tarifvertrag daran nichts. Auf das Rundschreiben des MdF vom 10. Juli 2003 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Zu den Protokollnotizen zu § 2 Sozial-TV-BB
Die Protokollnotizen zu § 2Sozial-TV-BB haben derzeit für dieArbeit der Personalstellen in den Dienststellen keine unmittelbare Bedeutung.
Sollte sich hieraus Handlungsbedarf ergeben, werden die Personalstellen gesondert informiert.
Zur dritten Protokollnotiz ist ein spezieller Tarifvertrag für die Landesforstverwaltung in Kraft getreten (siehe Abschnitt II).
§ 3
Arbeitszeitregelung, Ausgleichstage
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (TV Kraftfahrer-O-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-O fallen, haben die bisherige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin zu erbringen und erhalten einen entsprechenden Ausgleich durch Ausgleichstage nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wöchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhältnis der Absenkung reduziert oder nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O bzw. MTArb-O bzw. § 8 MTW-O weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer für die Laufzeit des Tarifvertrages. Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des Tarifvertrages auszuüben und die Entscheidung der zuständigen Personalstelle mitzuteilen. In gegenseitigem Einvernehmen kann eine andere Vereinbarung getroffen werden.
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, sind verpflichtet, die für sie geltende regelmäßige Arbeitszeit zu erbringen Die über die besondere regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als Überstunden gemäß § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-0 bzw. § 8 MTW-O.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichstage erfolgt, erhalten bei Absenkung ihrer Arbeitszeit nach § 2
auf 98,75 v. H. (0,5 Stunden*) 3,25
auf 96,25 v. H. (1,5 Stunden*) 9,75
auf 95,00 v. H. (2,0Stunden*) 13,00
auf 93,75 v. H. (2,5 Stunden*) 16,25
auf 92,50 v. H. (3,0Stunden*) 19,50
Ausgleichstage pro Jahr.
* gilt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche
Beim Abbau der Ausgleichstage ist die Summe der Vergütung (§ 26 BATO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. die Summe des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb-O) und des Sozialzuschlages ( § 41 MTArb-O) zu zahlen. - Werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Ausgleichstagen arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; diese Ausgleichstage gelten somit nicht als Inanspruchnahme der Ausgleichstage.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, gilt an den Ausgleichstagen für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und die Berechnung des Pauschallohns § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-O-TdL entsprechend.
Protokollnotiz:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die Verfahrensweise zum Erholungsurlaub sinngemäß anzuwenden ist.
Zu § 3 Abs. 1 Sozial-TV-BB
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien haben Wechselschicht- oder Schichtdienstleistende, Personenkraftfahrer sowie Hausmeister die bisherige wöchentliche Arbeitszeit weiterhin zu erbringen. Für die geleistete Mehrarbeit entstehen nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Sozial-TV-BB entsprechende Ausgleichstage.
Zu § 3 Abs. 2 Sozial-TV-BB
- § 3 Abs. 2 Sozial-TV-BB räumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht unter § 3 Abs. 1 Sozial-TV-BB fallen, ein Wahlrecht bis zum 01. März 2004 hinsichtlich der Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ein. Die Entscheidung zur Verteilung der Arbeitszeit ist der Personalstelle schriftlich mitzuteilen. An diese Entscheidung ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer grundsätzlich für die Laufzeit des Tarifvertrages gebunden. Wenn der Dienstbetrieb es verlangt, z. B. bei Teamarbeit oder Rotten, kann in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit den Betroffenen und unter Einbeziehung der zuständigen Personalvertretung vom individuellen Wahlrecht abgewichen werden. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien ist in Streitfällen eine Einigung vor Ort zu erzielen.
- Sollte eine Erklärung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, wird die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Ausgleichstage stehen dann nicht zu. Eine einvernehmliche Vereinbarung ist auch danach noch möglich. Die Personalstellen werden zur Vermeidung von unnötigem Aufwand gebeten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts anzuhalten. Wenn der Dienstbetrieb es zulässt, können auch „Mixlösungen“ vereinbart werden.
Beispiel
Vergütungsgruppe II a:
Regelfall: Absenkung 3,0 Stunden/Woche oder 19,5 Ausgleichstage
Flexible „Mixlösung“: Reduzierung der Wochenarbeitszeit um 2 Stunden und 6,5 Ausgleichstage. Auch andere Modelle sind möglich. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf solche Lösungen besteht nicht. - Vor dem Abschluss oder der Änderung eines Arbeitsvertrages, (z. B. Neueinstellungen, Entfristungen, Übernahmen von Auszubildenden) haben die Personalstellen Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer über die Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit herzustellen.
- In gegenseitigem Einvernehmen kann in begründeten Einzelfällen sowohl bei Ausübung als auch bei Nichtausübung des Wahlrechts eine neue Vereinbarung über die Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit getroffen werden.
Zu § 3 Abs. 3 Sozial-TV-BB
- Wer sich für die Verteilung der Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen entschieden hat, erbringt die bisher manteltarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit weiter. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien gilt die Differenz zwischen dieser und der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nicht als Überstunden i. S. d. § 17 BAT-O bzw. § 19 MTArb-O bzw. § 8 MTW-O. Sie ist nicht als Gleitzeitguthaben zu berücksichtigen.
- Sofern ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit und der manteltariflichen Vollarbeitszeit besteht, ist die bisher einzelvertraglich geschuldete Arbeitszeit zu erbringen.
Zu § 3 Abs. 4 Sozial-TV-BB
- Die Anzahl der Ausgleichstage entspricht der Absenkung der Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB und wird in § 3 Abs. 4 Satz 1 Sozial-TV-BB wiedergegeben. Ausgleichstage können in Anspruch genommen werden, sobald sie erarbeitet worden sind. Ein Vorgriff ist ausgeschlossen. Für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstage ist die Basis eines Jahres maßgebend. Bei unterjähriger Beschäftigung sind die Ausgleichstage anteilig - im Regelfall durch Zwölftelung - zu ermitteln. Auf- und Abrundungen erfolgen dabei nicht. Entstehende Reste von Ausgleichstagen können zusammen mit Gleitzeitguthaben abgebaut werden.
- Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien entstehen Ausgleichstage bei Erkrankung nur für die Dauer des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. § 37 Abs. 2 BAT-O, § 42 Abs. 4 MTArb-O, § 45 Abs. 2 MTW-O) - längstens sechs Wochen. Für den sich anschließenden Zeitraum des Krankengeldzuschusses und darüber hinaus entstehen keine Ausgleichstage.
- Beim Abbau der Ausgleichstage richtet sich die Vergütung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Sozial-TV- BB. Die Höhe der Bezüge bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB. Die Aufschläge zu Urlaubsvergütung/Urlaubslohn sind nicht Bestandteil der Vergütung/des Lohnes für die Ausgleichstage.
Zu 3 Abs. 5 Sozial-TV-BB
Die Regelung in § 3 Abs. 5 Sozial-TV-BB zur Erkrankung während der Inanspruchnahme von Ausgleichstagen entspricht der vergleichbaren Regelung bei Erkrankung während des Erholungsurlaubs; es ist ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen.
Zu § 3 Abs. 6 Sozial-TV-BB
Die Regelung in § 3 Abs. 6 Sozial-TV-BB zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit unter Berücksichtigung der Ausgleichstage bei Arbeiternehmern, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, bewirkt, dass sich die Ausgleichstage hierbei genauso auswirken, wie etwa Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit.
Zu Protokollnotiz zu § 3 Sozial-TV-BB
- Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien finden für Beantragung, Genehmigung und Inanspruchnahme der Ausgleichstage die Verfahrensweisen zum Erholungsurlaub sinngemäß Anwendung. Beantragung und Genehmigung sind wie beim Urlaub im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Personalstellen erfassen die Ausgleichstage getrennt von Urlaub und Gleitzeit. Sie geben bei Bedarf Auskunft über die Anzahl der vorhandenen Ausgleichstage.
- Bei der Gewährung der Ausgleichstage steht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Vordergrund. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Ausgleichstage soll vor Ort einvernehmlich zwischen der Dienststelle und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen werden.
- Eine finanzielle Abgeltung von Ausgleichstagen läuft dem Sinn des Tarifvertrages grundsätzlich zuwider. Eine Abgeltung erfolgt nur dann, wenn die Gewährung der Ausgleichstage aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist (z. B. volle Erwerbsminderungsrente, Tod).
- In einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommene Ausgleichstage können noch bis zum 30. September des Folgejahres gewährt werden. Auf das Rundschreiben des MdF vom 13. April 1999 wird hingewiesen. Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass die Ausgleichstage gewährt und abgebaut werden. Das gilt vor allem bei absehbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Beendigung der Arbeitsphase im Fall der Altersteilzeit. Ausgleichstage können anders als der Erholungsurlaub auch in einzelnen Tagen gewährt werden. Sollte in begründeten Einzelfällen die Gewährung der Ausgleichstage aus besonderen dienstlichen Gründen jeweils bis zum 30. September des Folgejahres nicht möglich sein, können die Ausgleichstage auf den Folgezeitraum übertragen werden.
- Ausgleichstage verfallen nicht und können im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze auch nach dem 31. Januar 2007 gewährt werden.
§ 4
Sonderregelungen für Lehrkräfte
- Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einschließlich deren Geltungsdauer für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, wird in einer diesen Tarifvertrag ergänzenden Vereinbarung festgelegt. Die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird durch eine Verminderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung umgesetzt. Niederschriftserklärung zu Abs. 1.
Die Landesregierung beabsichtigt nicht, während der Laufzeit des Tarifvertrages den Anteil der Unterrichtsverpflichtung an der Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhöhen. - Für die von einer Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betroffenen Lehrkräfte wird ein nachlaufender Kündigungsschutz von zwei Jahren gewährt.
- Das Schulressourcenkonzept (Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2002) bleibt von diesem Tarifvertrag unberührt.
Zu den Einzelheiten der für die Lehrkräfte getroffenen besonderen Regelungen wird auf den speziellen Tarifvertrag für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg verwiesen (siehe Abschnitt III).
§ 5
Sonderregelungen für die Lehrkräfte des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Dieser Tarifvertrag findet sinngemäß auch für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung. Die konkrete Umsetzung wird zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch die Ministerin der Finanzen, in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Zu den Einzelheiten der für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes getroffenen besonderen Regelungen wird auf den speziellen Tarifvertrag für diesen Bereich verwiesen (siehe Abschnitt IV).
§ 6
Regelungen zur Altersteilzeitarbeit
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Altersteilzeitarbeit spätestens mit Wirkung vom 01. Januar 2005 beginnt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die ohne Anwendung der §§ 2, 4 und 5 auf das Arbeitsverhältnis gegolten hätte.
Zu § 6 Abs. 1 Sozial-TV-BB
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, über den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05. Mai 1998 hinaus, einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Ein solcher Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Für die nach § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB vom Anwendungsbereich des Sozial-TV-BB ausgeschlossenen Beschäftigten besteht insoweit kein tariflicher Anspruch.
Zu § 6 Abs. 2 Sozial-TV-BB
Um die Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu fördern, bestimmt § 6 Abs. 2, dass bei einem spätestens am 01. Januar 2005 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis die maßgebliche Berechnungsgrundlage fiktiv so ermittelt wird, als hätte die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit der bis zum 31. Januar 2004 geschuldeten Arbeitszeit weitergearbeitet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dieser Personenkreis ab dem 01. Februar 2004 der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt.
Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem 01. Januar 2005 gilt § 6 Abs. 2 SoziaI-TV-BB nicht. Die Berechnung des während der Altersteilzeit maßgeblichen Einkommens erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit, d. h. es werden die tatsächlichen Verhältnisse der vor Beginn der Altersteilzeit liegenden 24 Kalendermonate zugrunde gelegt. Die Absenkung der Arbeitszeit nach § 2 Sozial-TV-BB führt nicht zu einer Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell. Endet die besondere regelmäßige Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, gilt die vor dem In-Kraft- Treten des Tarifvertrages vereinbarte individuelle Arbeitszeit. Es erfolgt aber keine Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge.
Beispiel:
Vergütungsgruppe II a Altersteilzeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2009 Berechnungszeitraum für die Altersteilzeitbezüge:
01.07.2003 bis 31.01.2004 auf der Basis von 40 Stunden/Woche
01.02.2004 bis 30.06.2005 auf der Basis von 37 Stunden/ Woche
Blockphase:
01.07.2005 bis 31.01.2007 - 37 Stunden/Woche
01.02.2007 bis 30.06.2007 - 40 Stunden/Woche
Die Freistellungsphase beginnt somit am 01 .07.2007.
§ 7
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Buchst. b bis d.
Der Schutz vorbetriebsbedingten Beendigungskündigungen gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag nach § 1 Abs. 1Sozial-TV-BB gilt, sowie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag ausschließlich hinsichtlich des Kündigungsschutzes Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Buchst. b bis d Sozial-TV-BB). Damit werden auch Teilzeitbeschäftigte vom Kündigungsschutz erfasst. Der Schutz bezieht sich nur auf Beendigungskündigungen (, mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“). Änderungskündigungen, personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigungen sind weiterhin möglich.
§ 8
Fort- und Weiterbildung, Umschulung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Mindestanspruch auf Fort- bzw. Weiterbildung von insgesamt fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. auf eine Umschulung im zeitlich erforderlichen Umfang, sofern den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein anderweitiger Arbeitsplatz angeboten wird und zur Ausübung der Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die beantragte Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erforderlich ist. Die Fort-, Weiterbildung bzw. Umschulung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Monatstabellenlohnes, des Sozialzuschlages und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen/den Arbeitnehmern in dem dargestellten Umfang einen tariflichen Fortbildungsanspruch von maximal 5 Arbeitstagen. Die Personalstellen haben dies bei entsprechenden Maßnahmen sicherzustellen. Der hier verankerte Fortbildungsanspruch ist von folgenden Voraussetzungen abhängig: - Angebot eines anderweitigen Arbeitsplatzes - Notwendigkeit der begehrten Qualifizierungsmaßnahme - Nichtvorliegen von § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB.
§ 9
In-Kraft-Treten, Laufzeit, Regelung zur Nachwirkung, Erklärungsfrist
- Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2007 mit Ausnahme von § 7 außer Kraft.
- Die Nachwirkung i. S. d. § 4 Abs. 5 TVG wird ausgeschlossen.
- Für beide Parteien wird eine Erklärungsfrist bis zum 31. Januar 2004 vereinbart.
Zu § 9 Abs. 1 Sozial-TV-BB
Diekollektive Herabsetzung der Arbeitszeit findet nach diesem Tarifvertrag vom 01. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2007statt. Der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen besteht bis zum 31. Dezember 2009. Der Tarifvertrag ist für beide Seiten unkündbar.
Zu § 9 Abs. 2 Sozial-TV-BB
Ausschluss der Nachwirkung nach diesem Tarifvertrag bedeutet, dass im Gegensatz zu anderen Tarifverträgen (z. B. Tarifverträge zu Lohn und Vergütung) die normativen Regelungen des Tarifvertrages nicht fortwirken. Die Fortdauer der Herabsetzung von Arbeitszeit und Vergütung i. S. d. § 2 Sozial-TV-BB setzt das Zustandekommen eines weiteren Tarifvertrages voraus.
Zu § 9 Abs. 3 Sozial-TV-BB
Die vereinbarte Erklärungstrist hat nach dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages keine Bedeutung mehr.
Niederschriftserklärungen
- Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung sowie die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes durch Änderung der Arbeitszeitverordnung für die Laufzeit des Tarifvertrages zu erhöhen.
- Die Landesregierung beabsichtigt nicht, die Mitgliedschaft des Landes Brandenburg in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder während der Laufzeit des Tarifvertrages durch eigenen Austritt zu beenden.
- Die Landesregierung erklärt, dass das Besserstellungsverbot nach der Landeshaushaltsordnung nicht dadurch verletzt wird, dass die Zuwendungsempfänger nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.
Aus den Niederschriftserklärungen ergibt sich für die Personalstellen kein Handlungsbedarf.
II. Hinweise zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg für die Landesforstverwaltung
Zwischen der Landesregierung und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt sowie der dbb-tarifunion wurde für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Landesforstverwaltung ein spezieller Tarifvertrag zur Umsetzung des Sozial-TV-BB vereinbart. Dessen Regelungen gehen dem Sozial-TV-BB vor.
Präambel
Bezugnehmend auf die Protokollnotiz Nr. 3 zu § 2 des Sozial-TV-BB besteht zwischen der Landesregierung und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Einvernehmen darüber, eine ergänzende Vereinbarung für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte der budgetierten Landesforstverwaltung zu schaffen um deren besondere Situation zu würdigen.
Dazu zählen das bereits eingeführte Budgetierungssystem, in dem ein Teil der Ausgaben mit Einnahmen gedeckt wird, das Vorliegen einer Aufgabenkritik mit konkreten Personalzielzahlen bis zum Jahr 2006, der sich in der Umsetzung befindliche, von der Landesregierung beschlossene Forstreformprozess, die Möglichkeiten der Forstverwaltung personelle Überkapazitäten temporär und dauerhaft teilweise durch Projekte bei Dritten abzubauen sowie die eigenständigen tariflichen Regelungen für Waldarbeiter im MTW-O.
Die sozialen Ziele, insbesondere die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen in der Landesforstverwaltung werden mit dieser Vereinbarung erreicht. Die Konsolidierungsziele dieser Vereinbarung in Höhe von jährlich 3,2 Mio. € entsprechen dem Sozial-TV-BB.
In der Präambel wird die besondere Situation der Landesforstverwaltung näher beschrieben. Mit dem Umsetzungstarifvertrag soll der Reformprozess in der Landesforstverwaltung vorangetrieben werden.
§ 1
Geltungsbereich
- Von dieser Vereinbarung werden alle Beschäftigten der Ämter für Forstwirtschaft und der Landesforstanstalt Eberswalde erfasst, soweit nicht beamtenrechtliche Regelungen dieser Vereinbarung vorgehen.
- Die Regelungen in § 1 Abs. 3 bis 5 des Sozial-TV-BB gelten entsprechend.
Unter den Geltungsbereich fallen neben den Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern auch die Verwaltungsarbeiterinnen und Verwaltungsarbeiter sowie die Angestellten in der Landesforstverwaltung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer längerfristigen Beurlaubung bei anderen Arbeitgebern tätig und damit nicht in der Landesforstverwaltung beschäftigt sind, fallen in dieser Zeit nicht unter diesen Umsetzungstarifvertrag bzw. den Sozial-TV-BB. Bei Beendigung der Beurlaubung gelten der Umsetzungstarifvertrag bzw. der Sozial-TV-BB.
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
- Für die unter den MTW-O fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt folgende besondere regelmäßige Arbeitszeit:
Waldarbeiterinnen undWaldarbeiter der Lohngruppe W 1
98,75 v. H. (0,5 Std.*)
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter der Lohngruppen W 2 bis W 6
96,25 v. H. (1 5 Std.*)
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter der Lohngruppen W 7 bis W 9
95,00 v. H. (2,0 Std.*)
* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche - Fürdie in der Forstverwaltung tätigen Angestellten und Verwaltungsarbeiterinnen und Verwaltungsarbeiter giltdie besondere regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Sozial-TV-BB.
- Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung/Ausgleichstage gilt der § 3Sozial-TV-BB.
Zu 2 Abs.1
§ 2 Abs. 1 enthält eine vom Sozial-TV-BB abweichende Staffelung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, die nach den Lohngruppen W 1 bis W 9 entlohnt werden. Auch nach diesem Umsetzungstarifvertrag gilt der Grundsatz der Arbeitszeitabsenkung ohne Lohnausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB.
Die im Zusammenhang mit der Einführung des Monatstabellenlohns für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter am 01. Januar 2003 ermittelten individuellen Differenzbeträge bleiben von diesem Tarifvertrag unberührt.
Zu 2 Abs. 2
Für die nicht unter § 2 Abs. 1 fallenden Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten in der Landesforstverwaltung gilt § 2 Sozial-TV-BB.
Zu 2 Abs. 3
Für die Landesforstverwaltung gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 3 Sozial-TV-BB über Arbeitszeitregelungen und Ausgleichstage, die u. a. auch ein Wahlrecht über die Verteilung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit enthalten, siehe hierzu die Hinweise zu § 3Sozial-TV-BB.
Für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, die in teilautonomen Arbeitsgruppen in den Oberförstereien eingesetzt werden, kann das Wahlrecht nach § 3 Sozial-TV-BB wegen der Arbeitsschutzvorschriften und aus arbeitsorganisatorischen Gründen nur für die gesamte Arbeitsgruppe einheitlich ausgeübt werden. Für Forstwirtschaftsmeisterinnen und - meister, die als Ausbilderinnen bzw. Ausbilder tätig sind, kommt die Ausübung des Wahlrechts nur in Betracht, wenn eine vollumfängliche Aufsicht der Auszubildenden sichergestellt ist.
§ 3
Budgetwirksame Regelungen
- Für die Laufzeit des Tarifvertrages verpflichten sich die Tarifpartner dazu alle Anstrengungen und Maßnahmen zu unternehmen, um weitere 35 Beschäftigte temporär oder dauerhaft in Arbeitsplätzen bzw. Geschäftsfeldern außerhalb der Landesforstverwaltung einzusetzen (zusätzlich zu den 120 Beschäftigten, die bereits bei Boden- und Wasserverbänden eingesetzt werden). Dazu zählen insbesondere weitere Angebote der BuW, der Forstunternehmen, des MSWV und weiterer Ressorts, des LVL, des LUA. Werden Beschäftigte auf anderen Arbeitsplatzen außerhalb der Landesforstverwaltung eingesetzt und führen diese Beschäftigung oder andere Maßnahmen zu einer Forstbudgetentlastung über 3,2 Mio. € hinaus, werden das MLUR einschließlich der vertragschließenden Parteien hierzu in Gespräche eintreten, um zu prüfen ob und in welcher Höhe und zu welchem Zweck die zusätzliche Entlastung der Landesforstverwaltung zufließen kann.
- In Ergänzung des § 8 des Sozial-TV-BB wird der Arbeitgeber für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter während der Laufzeit des Vertrages an insgesamt 2 Tagen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Freistellung ermöglichen (Betriebsbesichtigungen, Tagesseminare, Waldexkursionen, LIGNA, INTERFORST, KWF-Tagungen etc.). Dies gilt auch für Angestellte, sofern dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Zu 3 Abs.1
§ 3 Abs. 1 hat zunächst für die unmittelbare Arbeit der Personalstellen keine Bedeutung. Die Steuerung der budgetwirksamen Regelungen erfolgt durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.
Zu 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 2 enthält ein ergänzendes Fortbildungsangebot für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie für Angestellte, sofern dies für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Daneben gilt der Fortbildungsanspruch nach § 8 Sozial-TV-BB.
§ 4
Sonstige Regelungen
Die §§ 6 bis 9 des Sozial-TV-BB finden Anwendung.
Die Bestimmungen des Sozial-TV-BB zur Altersteilzeitarbeit, zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, zur Fortbildung sowie zum In-Kraft-Treten, zur Nachwirkung und zur Lauf zeit des Tarifvertrages gelten auch im Bereich der Landesforstverwaltung.
III. Hinweise zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an den Schulen des Landes Brandenburg
Zwischen der Landesregierung und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie der dbb-tarifunion wurde gemäß §4 Abs. 1 Sozial-TV-BB für die angestellten Lehrkräfte an den Schulen des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung des von der Landesregierung beschlossenen Schulressourcenkonzeptes ein spezieller Tarifvertrag zur Umsetzung des Sozial-TV-BB vereinbart. Soweit dieser Tarifvertrag keine speziellen Regelungen enthält, gilt der Sozial-TV-BB. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Lehrkräfte sind, findet der Sozial-TV-BB Anwendung
Präambel
Bezugnehmend auf § 4 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) besteht zwischen der Landesregierung und den vertrag- schließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, einen ergänzenden Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg zu schaffen.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen.
Lehrkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Angestellte als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg i. S .d. Brandenburgischen Schulgesetzes. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen (vgl. Nr. 1 der SR 2 l I BAT-O zzgl. der hierzu vereinbarten Protokollnotiz).
Gemäß § 69 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz sind Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben wahrnehmen:
- Schulleiterinnen und Schulleiter,
- ständige Vertreterinnen und Vertreter, die zur Unterstützung der Schulleiterin oder des Schulleiters bestimmt worden sind
- Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren,
- Primarstufenleiterinnen und Primarstufenleiter an allgemein bildenden Schulen,
- Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.
Der Tarifvertrag gilt nicht für das sonstige pädagogische Personal in den Schulen. Diese werden vom Sozial-TV-BB erfasst.
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
- Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005 beträgt 93 vorn Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, beträgt in diesem Schuljahr 95 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit. Hiervon ausgenommen sind Lehrkräfte, einschließlich der Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben wahrnehmen, die der Laufbahn an Förderschulen oder der Laufbahn an Oberstufenzentren für die berufliche Fachrichtung, wie sie in dem Rundschreiben 6/03 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 22. Mai 2003 aufgeführt sind, angehören, sowie die Diplomlehrer, die eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt haben und entsprechend verwendet werden.
- Den unbefristet bedarfsbedingt teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Rückkehr in die Vollbeschäftigung ab dem 01. August 2005 angeboten.
- Ab dem 01. August 2008 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte bis zum 31. Juli 2011 auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt.
- Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Lehrkräfte erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gezahlt würden, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde. Für die Dauer der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 vom Hundert einer Vollbeschäftigung wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 8 vom Hundert der Vergütung eines Vollbeschäftigten gewährt.
- Auf der Grundlage der vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhobenen Daten wird gemeinsam erstmalig bis zum 30. April 2008 (anschließend jährlich bis 2010) überprüft, ob die besondere regelmäßige Arbeitszeit angehoben werden kann. Bei einer günstigeren Entwicklung der Beschäftigung wird die abgesenkte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend angepasst. Aus bedarfs- bedingten Gründen kann bei einzelnen Beschäftigtengruppen ab dem 01. August 2008 auf die Absenkung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies ist Bestandteil der Verhandlungen.
- Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.
Protokollnotiz:
Kann auf Grund der in Absatz 5 genannten Erhebung die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit von 80 vom Hundert bis zu 90 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten angehoben werden, kann ein Teillohnausgleich gezahlt werden. Bei einer Anhebung der besonderen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis unter 80 vom Hundert ist ein Teillohnausgleich zu zahlen.
Anmerkungen zu § 2
Die Regelungen zur besonderen regelmäßigen Arbeitszeit in diesem Tarifvertrag weichen von der Staffelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB ab. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung, der Höhe der kollektiven Absenkung der Arbeitszeit als auch der Laufzeit.
Grundsätzlich wird die Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch eine Verminderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung umgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB). Hier- zu hat die Landesregierung erklärt, dass sie nicht beabsichtigt, während der Laufzeit des Tarifvertrages den Anteil der Unterrichtsverpflichtung an der Arbeitszeit der Lehrkräfte zu erhöhen.
Zu § 2 Abs. 1
Die besondere regelmäßige Arbeitszeit für Lehrkräfte für das Schuljahr 2004/2005 beträgt 93 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft. Bei Schulleitungskräften i. S .d. § 69 Abs. 1 BbgSchulG beträgt sie 95 vom Hundert.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Lehrkräfte sind für das Schuljahr 2004/2005 von der Absenkung der Arbeitszeit und der Vergütung vollständig ausgenommen. Ebenso sind Lehrkräfte von der Arbeitszeitabsenkung ausgenommen, die unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Dies folgt schon aus § 1 Abs. 3 Buchst. b Sozial-TV-BB.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis oberhalb der nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 für sie maßgeblichen besonderen regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart haben, werden vom Umsetzungstarifvertrag erfasst. Die Absenkung findet auf der Basis der Vollbeschäftigung statt.
Für die Schuljahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 erfolgt keine kollektive Absenkung der Arbeitszeit.
Zu § 2 Abs. 3
Ab dem Schuljahr 2008/2009 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte bis zum 31. Juli 2011 auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien gilt diese Absenkung grundsätzlich - anders als im Schuljahr 2004/2005 für alle Lehrkräfte (Besonderheiten siehe Hinweis zu § 2 Abs. 5).
Zu § 2 Abs. 4
§ 2 Abs. 4 Satz 1 regelt, was auch in allen anderen Bereichen der Landesverwaltung für Angestellte mit einer besonderen regelmäßigen Arbeitzeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB gilt: Die Arbeitzeitreduzierung erfolgt ohne Lohnausgleich (vgl. auch § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB). Bei einer Arbeitszeitabsenkung auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft nach § 2 Abs. 4 Satz 2 wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 8 vom Hundert der Vergütung eines Vollbeschäftigten gewährt.
Zu § 2 Abs. 5
§ 2 Abs. 5 hat zunächst für die unmittelbare Arbeit der Personalstellen keine Bedeutung. Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien wird gemeinsam erstmalig bis zum 30. April 2008 überprüft, ob die vom MBJS erhobenen Daten eine Anhebung der ab 01. August 2008 vereinbarten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit zulassen.
Gegenstand der Verhandlungen mit den Gewerkschaften über die Anhebung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit ist ggf. auch die Bestimmung von Beschäftigtengruppen, für die ab dem 01. August 2008 auf die Absenkung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
Zu § 2 Abs. 6
Die vereinbarten Auswirkungen der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit auf die hier aufgezählten Zahlungen entsprechen der vergleichbaren Norm des § 2 Abs. 3 Sozial-TV-BB. Hinsichtlich der Zuwendung siehe Ziffer 1 zu § 2 Abs. 3 Sozial-TV-BB.
Zur Protokollnotiz
Die Protokollnotiz verweist auf den bestehenden tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Teillohnausgleichs bei einer Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis unter 80 vom Hundert (§ 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06. Juli 1992 in der aktuellen Fassung) und benennt die Möglichkeit, einen Teillohnausgleich bei einem Beschäftigungsumfang von 80 vom Hundert bis 90 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten zu zahlen.
§ 3
Sonstige Regelungen
- Der Tarifvertrag tritt mit Wirkungvom 1. August 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
- Die § 4 und 6 bis 8des Sozial-TV-BB finden mit der Maßgabe Anwendung, dass betriebsbedingte Kündigungen bei Lehrkräften i.S. d. § 1 Abs. 1 bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen sind. Dies giltauch für Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben.
Niederschriftserklärung
Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Gewerkschaften zur Umsetzung des Schulressourcenkonzeptes bleibt unberührt.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Schulbereich und der Erfordernisse des Schulressourcenkonzeptes wurde in § 3 Abs. 1 eine von § 7Satz 1 Sozial-TV-BB abweichende Laufzeit des Umsetzungstarifvertrages vereinbart. Danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen von Lehrkräften bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen. Damit ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Sozial-TV-BB umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 werden auch die Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, vom Kündigungsschutz erfasst. Dies entspricht vergleichbaren Regelungen des Sozial-TV-BB (vgl. dort § 7 Satz 2 i. V. m. §1 Abs. 3 Buchst. b). Im Übrigen finden die Sonderregelungen für Lehrkräfte, die Regelungen zur Altersteilzeitarbeit, zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und zur Fort- und Weiterbildung, Umschulungen aus dem Sozial-TV-BB Anwendung.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien ist für diesen Umsetzungstarifvertrag die Nachwirkung i .S. d. § 4 Abs. 5 TVG ausgeschlossen.
IV. Hinweise zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Zwischen der Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie der dbb-tarifunion wurde gemäß § 5 Satz 2 Sozial-TV-SB für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 Brandenburgisches Hochschulgesetz ein, spezieller Tarifvertrag zur Umsetzung des Sozial-TV-BB vereinbart.
Dieser Tarifvertrag findet ausschließlich für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Anwendung. Die hier enthaltenen Regelungen gehen den Bestimmungen des Sozial-TV-BB sowie den manteltariflichen Vorschriften nach dem Spezialitätsgrundsatz vor, soweit in ihnen Abweichendes geregelt ist.
Präambel
Bezugnehmend auf § 5 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB) besteht zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, einen ergänzenden Tarifvertrag für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu vereinbaren. Die sozialen Ziele, insbesondere die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen, werden mit diesem Tarifvertrag auch im Bereich Hochschulen des Landes Brandenburg erreicht werden.
§ 1
Geltungsbereich
- Von diesem Tarifvertrag werden alle hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen vollbeschäftigten Angestellten, die unter § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes fallen, erfasst.
- § 1 Abs. 3 Buchst. b bis f und Abs. 4 bis 5 des Sozial-TV-BB gelten entsprechend.
Zu § 1 Abs.1
Der personelle Geltungsbereich ist auf die von § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfassten vollbeschäftigten Angestellten beschränkt. Für das weitere Personal gilt ausschließlich der Sozial-TV-BB.
Zu § 1 Abs. 2
§ 1 Abs. 2 überträgt im Wesentlichen die von § 1 Abs. 3 Sozial-TV-BB geregelten Ausnahmen vom Geltungsbereich. Auf die entsprechenden Ausführungen zu dieser Norm wird verwiesen. Regelungen zu Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzten im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten sind im Hochschulbereich mangels medizinischer Fakultäten nicht als notwendig angesehen worden.
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
- Für die von § 1 erfassten Angestellten gilt folgende besondere regelmäßige Arbeitszeit:
für Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis III
93,75 v. H. (2,5 Std. *)
für Angestellte der Vergütungsgruppen ab II b,
für Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis, die eine Vergütung in Höhe der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppen C 2, W 2 und W 3 erhalten
und für Angestellte mit einer über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehenden Vergütung,
92,50 v. H. (3,0 Std.*)
der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 2 Sozial-TV-BB entsprechend.
* Absenkung bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche - Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung/Ausgleichstage gelten 3 Abs. 2 bis 5 Sozial-TV-BB und die zu § 3 Sozial-TV-BB gehörende Protokollnotiz.
Zu § 2 Abs. 1
§ 2 Abs. 1 enthält eine Staffelung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal i. S. d. § 33 Brandenburgisches Hochschulgesetz. Sie ist im Vergleich zur Staffelung i. S .d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Sozial-TV-BB um die angestellten Professorinnen und Professoren, die eine Vergütung in Höhe der Besoldung einer Beamtin/eines Beamten der Besoldungsgruppen C 2, W 2 und W 3 erhalten, ergänzt worden. Professorinnen und Professoren, die analog den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 vergütet werden, fallen ebenfalls unter den Tarifvertrag, weil deren Vergütung die Vergütungsgruppe I übersteigt.
Auch nach diesem Umsetzungstarifvertrag gilt der Grundsatz der Arbeitszeitabsenkung ohne Lohnausgleich gemäß § 2 Abs. 2 Sozial-TV-BB.
Zu § 2 Abs. 2
§ 2 Abs. 2 verweist auf die Regelungen des § 3 Sozial-TV-BB für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen entschieden haben. Auf die Hinweise zu dieser Bestimmung wird verwiesen.
§ 3
Einzelheiten zur Umsetzung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit
- Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Lehrverpflichtung für hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische vollbeschäftigte Angestellte entsprechend § 2 Sozial-TV-BB prozentual abgesenkt werden.
- Hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische vollbeschäftigte Angestellte, deren Lehrverpflichtung nicht abgesenkt wird, können die Ausgleichstage i.S. d. § 3 Abs. 4 Sozial-TV-BB bis zum 31. Dezember 2009 auch zusammenhängend beanspruchen. Ist eine zusammenhängende Inanspruchnahme bis zum 31. Dezember 2009 aus dienstlichen Belangen nicht möglich, kann diese Form des Freizeitausgleichs bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden. Die Beschäftigten haben bis zum 31. Dezember 2005 zu erklären, wann die zusammenhängende Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs erfolgen soll.
Protokollnotizen:
- Bis zum 31. Dezember 2007 findet eine Erhöhung der Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden für das von diesem Tarifvertrag erfasste hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg nicht statt.
- Während der Laufzeit des Tarifvertrages kann für wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Erhöhung der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LehrVV nur m gegenseitigen Einvernehmen vertraglich vereinbart werden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits gültige Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Die zusammenhängende Inanspruchnahme der Ausgleichstage i. S. d. § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages kann auch während der Vorlesungszeit erfolgen. Im Falle de Ablehnung eines Antrages auf Gewährung der Ausgleichstage ist die zuständige Personalvertretung nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu beteiligen.
Zu § 3 Abs. 1
Grundsätzlich wirkt sichdie besondere regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden aus.Im gegenseitigen Einvernehmen kann gemäß § 3Abs. 1 die Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden abgesenkt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen, insbesondere keine Mehrkosten verursacht werden.
Zu § 3 Abs. 2
Wird die Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden nicht abgesenkt, lässt es der Tarifvertrag zu, etwaige Ausgleichstage bis zum 31. Dezember 2009 auch zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Durch die Verlängerung des Zeitraums für die Inanspruchnahme der Ausgleichstage soll der Lehrbetrieb in vollem Umfang abgesichert werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2005 anzugeben, wann die Ausgleichstage genommen werden sollen. Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Ist es dienstlich erforderlich, können Ausgleichstage auch bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden.
Zu den Protokollnotizen
Mit der ersten Protokollnotiz hat sich das Land verpflichtet, die Anzahl der Lehrverpflichtungsstunden während der Laufzeit der kollektiven Herabsetzung der Arbeitszeit nicht zu verlängern. Der Tarifvertrag lässt es zu, mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Erhöhung der LehrverpfIichtung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 LehrVV im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen. Der reguläre Hochschulbetrieb ist auch innerhalb der Laufzeit dieses Tarifvertrages sicher zu stellen. Nach Ansicht der vertragschließenden Parteien wird die vorlesungsfreie Zeit nicht genügen, um die sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Ansprüche auf Inanspruchnahme von Ausgleichstagen abzugelten Die Ausgleichstage können deshalb auch außerhalb der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass - wie auch beim Urlaub - letztlich der Arbeitgeber nach entsprechender Antragstellung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer über die zeitliche Lage der Inanspruchnahme der Ausgleichstage entscheidet.
Nach dem Willen der vertragschließenden Parteien muss bei Differenzen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Ausgleichstage vor Ort eine einvernehmliche Regelung unter Einbeziehung der zuständigen Personalvertretung gefunden werden.
§ 4
Sonstige Regelungen
Die §§ 6 bis 9 des Sozial-TV-BB finden Anwendung, § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages bleibt davon unberührt.
Im Übrigen verweist § 4 auf die allgemeinen Bestimmungen des Sozial-TV-BB zu Altersteilzeitarbeit, zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen, zur Fort- und Weiterbildung, Umschulung, zum In-Kraft-Treten, Laufzeit und Nachwirkung.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 3. Februar 2004 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift des MdF vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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