Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) (2/6)

Historische Fassung

OFD Cottbus, Verfügung vom 03.11.1997 S 2121 - 9 - St 114

Mir wurde zwischenzeitlich eine Bescheinigung über die Zahlung des Ausgleichsgeldes vorgelegt, die eine jährliche Zahlung dieses Geldes ausweist (Anlage). In dieser Bescheinigung sind u. a. das gezahlte Nettoentgelt sowie die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ersichtlich.

Es ist gefragt worden, ob die dabei abgeführten Rentenversicherungsbeiträge in das der steuerlichen Würdigung zugrundeliegende Bruttoentgelt einzubeziehen sind.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FELEG ist Beitragsbemessungsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer das der Berechnung des Ausgleichsgeldes zugrundeliegende bisherige Bruttoentgelt. § 15 Abs. 1 Satz 3 FELEG regelt, dass der Bund diese Beiträge trägt und sie an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen abführt.

Da dem Empfänger des Ausgleichsgeldes diese, an die Rentenversicherung abgeführten Beträge, nicht zufließen, gehören sie nicht zur steuerfreien Ausgleichszahlung bzw. nicht zum steuer-pflichtigen Arbeitslohn.

Eine Berücksichtigung der vorgenannten vom Bund getragenen Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht möglich, da den Steuerpflichtigen diese Aufwendungen nicht belasten.

Hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers ist in § 15 Abs. 3 FELEG ausdrücklich festgelegt, dass der Bund den Arbeitgeber-anteil (50 %) trägt und die landwirtschaftliche Alterskasse diesen Beitrag mit dem Anteil des Arbeitnehmers (50 %) abführt.

Entsprechende Regelungen bestehen für die Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 15 Abs. 4 FELEG).

Zu beachten ist, dass ein Sonderausgabenabzug für die vom Arbeitnehmer geleisteten Versicherungsbeiträge nur dann in Betracht kommt, wenn sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Die Ausgleichszahlung ist nach § 3 Nr. 27 EStG bis zu 36.000 DM steuerfrei. Der hierin enthaltene Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Soweit der steuerfreie Teil der Ausgleichszahlung jedoch überschritten und ggf. nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG versteuert wird, kommt eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben in Betracht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bezieher des Ausgleichsgeldes nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehört.

Anlagen

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. November 1997

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