Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Behandlung von Anfragen der Amtsgerichte im Rahmen von Wertfestsetzungsverfahren gem. § 74 a ZVG

Historische Fassung

Aus gegebenem Anlass weise ich nachfolgend darauf hin, in welchem Umfang das Finanzamt auf diverse Anfragen der Amtsgerichte zu

  • Verkehrswerten von Grundstücken,
  • etwaigen Gegenständen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt,
  • eventuellen Miet- oder Pachtverhältnissen u. ä.

reagieren muss.

Zunächst ist klarzustellen, dass im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens der Grundstückswert gem. § 74 a Abs. 5 S. 1 ZVG vom Vollstreckungsgericht - nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen - festgesetzt wird.

Während dieses Verfahrens wird das Finanzamt - sofern es Beteiligter i. S. des § 9 ZVG ist - mit folgenden Anfragen konfrontiert:

1. Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zum voraussichtlich festzusetzenden Verkehrswert

Auch im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Grundstückwertes gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach müssen alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten vor der Festsetzung gehört werden. Alle Beteiligten sollen die Möglichkeit haben, die für die Entscheidung maßgeblichen Unterlagen einsehen und ggf. Stellung zur Höhe des Verkehrswertes nehmen zu können.

Das Finanzamt (hier die Vollstreckungsstelle) sollte das Wertgutachten auf Schlüssigkeit prüfen und in diesem Zusammenhang bei der Bewertungsstelle anfragen, ob bereits ein Verkehrswert ermittelt wurde.

Keinesfalls ist der Bausachverständige mit der Ermittlung von Verkehrswerten zu beauftragen!

Sofern evt. im Finanzamt vorliegende Kenntnisse dem vom Amtsgericht vorgelegten Wertgutachten widersprechen, informiert die Vollstreckungsstelle das Amtsgericht und übersendet die entsprechenden Unterlagen. Anderenfalls kann auf eine Stellungnahme verzichtet werden.

2. Übersendung des Wertfestsetzungsbeschlusses

Der Wert des Grundstücks wird durch einen Beschluss festgesetzt, der sämtlichen Beteiligten gem. § 329 Abs. 3 ZPO formell zugestellt wird. Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gem. § 74 a Abs. 5 S. 3 ZVG die sofortige Beschwerde gegeben. Da die Festsetzung aber in der Regel durch den Rechtspfleger erfolgt, ist die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 2 RpflegerG das zunächst zulässige Rechtsmittel.

Für das Finanzamt kommt ein Rechtsmittel nur dann in Frage, wenn bereits Kenntnisse über einen stark abweichenden Verkehrswert bestehen und das Finanzamt hinsichtlich der Berechtigung zur Zuschlagsversagung gem. § 74 a Absatz 1 S. 1 ZVG beim vorliegenden Wertfestsetzungsbeschluss mit großer Wahrscheinlichkeit einen Nachteil erleiden würde.

Keinesfalls ist der Bausachverständige mit der Ermittlung von Verkehrswerten zu beauftragen!

Darüber hinaus ist es möglich, dass das Amtsgericht im Rahmen des Wertfestsetzungsverfahrens Anfragen an die Gläubiger hinsichtlich bereits vorhandener Kenntnisse zur Werthaltigkeit des zu versteigernden Grundstücks richtet, um dieses Verfahren zu beschleunigen.

In diesen Fällen haben die Finanzämter die erforderlichen Auskünfte, sofern sie bereits im Finanzamt vorliegen, zu erteilen. Die Auskunftserteilung dient der Durchführung des Besteuerungsverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Februar 1997

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