Historische Fassung Billigkeitsmaßnahmen gem. § 227 Abgabenordnung (AO) in Fällen des unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) a. F.)
Historische Fassung
Kurzinformation Nr. 24/2001 vom 23. November 2001
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BStBl. I 2003, 710) wurde unter anderem ein neuer § 14c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Mit dieser Regelung wurde die Maßgabe des EuGH umgesetzt, ein Verfahren festzulegen, in dem unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (siehe Bezugsinformation).
Nunmehr kann gem. § 14c UStG die Mehrwertsteuer berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung gem. § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
Die Regelung ist am 01. Januar 2004 in Kraft getreten (Art. 25 Abs.4 StÄndG 2003).
§ 14 c UStG ist sinngemäß auch in allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem 1. Januar 2004 erteilten Rechnung die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde (§ 14 Abs. 3 UStG a. F.). Sofern eine Änderung der Festsetzung des Besteuerungszeitraumes nach der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens wegen Eintritt der Bestandskraft nicht mehr möglich ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gem. § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen vorliegen (Rz. 86 des BMF - Schreibens vom 29.01.2004, IV B 7 - S 7280 - 19/04). Eine Veröffentlichung des BMF - Schreibens vom 29.01.2004 erfolgt demnächst im BStBl. Teil I.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 24. Februar 2004 | ||
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