Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung
Aktuelle Fassung
OFD Cottbus
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem nichtveröffentlichten BFH, Urteil v. 28.06.2000, I R 20/99 wie folgt entschieden:
Besteht aufgrund konkreter Umstände die Vermutung, dass ein K- oder M-Betrieb im Jahr vor dem Beginn des von der Außenprüfung erfassten dreijährigen Prüfungszeitraums zu Unrecht eine Rücklage gebildet hat und eine Nichtanerkennung der Rücklage zu einer nicht unerheblichen Steuernachforderung führen würde, so ist das FA zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 3 BpO (St) 1987 berechtigt.
Hat das FA als Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums in der Prüfungsanordnung die Prüfung der Rücklage angegeben, ist der Prüfer nicht etwa infolge von § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO (St) 1987 auf die Prüfung nur dieses Sachverhalts beschränkt; eine Prüfung aller übrigen Besteuerungsgrundlagen des Erweiterungsprüfungsjahres wäre nur dann unzulässig, wenn die Prüfung in der Prüfungsanordnung ausdrücklich auf die Prüfung der Rücklage beschränkt worden wäre.
Die Finanzverwaltung hat hinsichtlich der Auswahl der zu prüfenden Betriebe und hinsichtlich des Prüfungszeitraums ein Ermessen.
Die Entscheidung des BFH erging noch zur "alten" BpO aus dem Jahr 1987 (BStBl I 1987, 802). Trotz der sachlichen Änderungen in § 4 der nunmehr geltenden BpO 2000 vom 24.03.2000 (BStBl I 2000, 358) sind die Grundsätze des Urteilsfalls - uneingeschränkte Prüfung im Erweiterungszeitraum bei berechtigter Erweiterung des Prüfungszeitraums - auch im Anwendungsbereich der BpO 2000 zu beachten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 18. Dezember 2000 | ||
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