Berichtigung von Rechtsfehlern im Rahmen einer Änderung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO
Aktuelle Fassung
Der BFH hat mit Urteil vom 02.03.2000 (BFH, Urteil vom 02.03.2000, VI R 48/97, BStBl II 2000, 332) entschieden, dass bei einer Änderung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO (Änderung einer bisher vorläufigen Steuerfestsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit) im Rahmen des Änderungsbetrages auch solche Fehler zu berichtigen sind, die nicht mit dem Grund der Vorläufigkeit zusammenhängen.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung des Urteils.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 27. September 2000 | ||
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