Historische Fassung Eigenhändige Unterschrift/Gesetzlicher Vertreter
Historische Fassung
Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 04. Dezember 1995 zur Frage, wie die Wirksamkeit von Anträgen auf Investitionszulage zu beurteilen ist, wenn von mehreren gesetzlichen Vertretern nur einer unterschrieben hat, Stellung genommen.
Grundsätzlich gilt hiernach, dass im Regelfall die Unterschrift nur eines Gesellschafters/Geschäftsführers ausreicht, weil von der Ermächtigung der anderen Gesamtvertreter zur Antragstellung ausgegangen werden kann. Nur soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls hieran Zweifel angebracht sind, ist der Steuerpflichtige zu bitten, die Ermächtigung durch den oder die übrigen Gesamtvertretungsmitglieder bestätigen zu lassen.
Um über eine wirksame Antragstellung abschließend beurteilen zu können, bitte ich wie folgt zu verfahren:
1. Laufende Bearbeitung von InvZ-Anträgen
- Soweit keine Hinweise darauf bestehen, dass die Ermächtigung der übrigen Gesamtvertretungsberechtigten nicht erteilt sein könnte, ist von einer wirksamen Antragstellung auszugehen.
- Bestehen im Einzelfall Zweifel am einheitlichen Handeln der Gesellschafter/Geschäftsführer, ist die schriftliche Bestätigung über die erteilte Ermächtigung einzuholen.
2. Bereits jetzt anhängige Rechtsbehelfe aufgrund der Rückforderung/Nichtgewährung der InvZ wegen fehlender Unterschriften bzw. alle diesbezüglichen durch Prüfungen des Landesrechnungshofes aufgeworfenen Rückforderungsfälle
Die übrigen zur Gesamtvertretung befugten Personen, die den Investitionszulageantrag nicht unterschrieben haben, sind anzuhören, ob gegenüber dem Unterzeichner des Antrages eine Ermächtigung zur Alleinvertretung eingeräumt wurde.
Für die Bestätigung ist das als Anlage beigefügte Anschreibemuster zu verwenden. Die fehlenden Angaben sind entsprechend zu ergänzen. In den Fällen, in denen sich die Gesamtvertretung allein aus dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung ergibt, bitte ich auf dem Anschreiben den Absatz 4 zu streichen.
Wird die entsprechende Ermächtigung bestätigt, ist von einem wirksam gestellten Antrag auszugehen und die Investitionszulage bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen festzusetzen.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort auf die Anfrage, oder wird die Bestätigung nicht von allen gesamtvertretungsberechtigten Personen erteilt, ist die Gewährung von Investitionszulage mangels wirksam gestellten Antrages zu versagen.
Klarstellend weise ich darauf hin, dass Anträge auf Investitionszulage, die von einem gewillkürten Vertreter (Steuerberater, Prokuristen u.a.) unterschrieben worden sind, nicht wirksam gestellt worden sind (Erlass vom 24.06.1993 33 - S 0321 - 2/93; EStG-Kartei Brandenburg § 6 Nr. 800).
Jedoch kann im Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) gewährt werden. Soweit dies nicht mehr möglich ist, weil die Jahresfrist verstrichen ist, ist zu prüfen, ob dem Finanzamt der Mangel hätte auffallen müssen und damit eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht (§ 89 AO) vorliegt. In einem derartigen Fall kann es geboten sein, auf den - im übrigen verfahrensrechtlich realisierbaren - Anspruch auf Rückzahlung der Investitionszulage aus Billigkeitsgründen insoweit zu verzichten, als der Rückzahlungsanspruch ausschließlich auf der unwirksamen Unterschrift beruht.
Soweit derartige Sachverhalte vorliegen, bitte ich vor einer Entscheidung um Bericht.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 11. Dezember 1995 | ||
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