Historische Fassung Erhöhte Investitionszulage für Besitzunternehmen im Falle der Betriebsaufspaltung
Historische Fassung
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit Urteil vom 21.05.1996 3 K 374/95 (EFG 1996, 1051) entschieden, dass im Falle der Betriebsaufspaltung dem Besitzunternehmen, welches nicht in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist und als Betrieb auch nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 zustehe, weil vom Betriebsunternehmen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Aufgrund der betriebsvermögensmäßigen Verbindung der selbständigen Unternehmen, strahle die Qualifikation des Betriebsunternehmens als in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb auf das Besitzunternehmen des Klägers aus.
Diese Entscheidung widerspricht der in Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 30.12.1994 IV B 3 - InvZ 1010 - 13/94 geäußerten Verwaltungsauffassung.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (AZ. III R 77/96).
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 28. August 1996 | ||
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