Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für Medikamenten-Zuschläge in Notfällen

Historische Fassung

In von der Apothekerkammer herausgegebenen Richtlinien ist geregelt, dass die Apotheken bei Notfällen Zuschläge für außerhalb der Geschäftszeiten herausgegebene Medikamente erheben dürfen. Von dieser Regelung machen jedoch nicht alle Apotheken Gebrauch.

Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Aufwendungen im Rahmen der Erste-Hilfe-Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BhV als beihilfefähig anerkannt werden können.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Oktober 2005
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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