Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Aufwendungen für Medikamenten-Zuschläge in Notfällen
Historische Fassung
In von der Apothekerkammer herausgegebenen Richtlinien ist geregelt, dass die Apotheken bei Notfällen Zuschläge für außerhalb der Geschäftszeiten herausgegebene Medikamente erheben dürfen. Von dieser Regelung machen jedoch nicht alle Apotheken Gebrauch.
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Aufwendungen im Rahmen der Erste-Hilfe-Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BhV als beihilfefähig anerkannt werden können.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Oktober 2005 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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