Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Modelle - RLMod-WBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 der Weiterbildungsverordnung vom 24. November 2003 (GVBl. II S. 682 ) in Verbindung mit § 44 der Landeshaushaltsordnung bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land gewährt gemäß § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO Zuwendungen zur Förderung von Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung, die über die Maßnahmen der Grundversorgung gemäß § 6 Abs. 2 BbgWBG hinausgehen und Themenbereiche von aktueller Bedeutung für das Land Brandenburg behandeln.

(2) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert werden Weiterbildungsprojekte, die der Qualitätsentwicklung oder der Auseinandersetzung mit sonstigen Themen dienen, die für das Land Brandenburg von aktueller Bedeutung sind. Inhalt, Form und Methode der Modellmaßnahme müssen geeignet sein, neue Konzeptionen oder Methoden in der Weiterbildung zu entwickeln und zu erproben oder bestehende zu überprüfen. Ein Modell liegt vor, wenn das Vorhaben beispielhaft ist und zur Nachahmung anregt.

(2) Gefördert werden Personal- und Sachkosten, die dem Zuwendungsempfänger durch das Projekt entstehen.

3 - Zuwendungsempfänger

(1) Antragsberechtigt sind

  1. Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft,
  2. Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft,
  3. Landesorganisationen der Weiterbildung sowie
  4. Heimbildungsstätten,

die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.

(2) In geeigneten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

4 - Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zuwendung ist eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers der Weiterbildungseinrichtung sowie die Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums, dass die beantragte Förderung im Hinblick auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklung und Bedürfnisse einem Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung gilt. Das Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein und den Anforderungen genügen, die gemäß Nr. 2 Abs. 1 an Weiterbildungsprojekte gestellt werden.

(2) Eine Modellmaßnahme kann nur einmal und höchstens für die Dauer von zwei Jahren gefördert werden. Nachfolgemaßnahmen gelten nicht als Modell.

5 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektförderung

(2) Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

Gefördert werden bis zu maximal 80 vom Hundert der tatsächlich nachgewiesenen und vom Zuwendungsgeber als zuwendungsfähig anerkannten Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch 50.000,00 EUR pro Jahr und Vorhaben.

Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden anerkannt

  1. für hauptamtliches pädagogisches Personal Ausgaben bis zur vergleichbaren Höhe der Durchschnittssätze einer Vergütungsgruppe BAT-O II a,
  2. für hauptamtliches Verwaltungspersonal Ausgaben bis zur vergleichbaren Höhe der Durchschnittssätze einer Vergütungsgruppe BAT-O VI b,
  3. für Honorarkräfte bis zur Höhe der in der Honorarordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zugrunde gelegten Vergütungssätze.

Nicht zuwendungsfähige Sachkosten sind Investitionen, Bewirtungs- und Verpflegungskosten.

6 - Verfahren

(1) Antragsverfahren:

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Es ist das als Anlage beigefügte Antragsmuster zu verwenden.

(2) Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium erteilt.

(3) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:

Die Auszahlung des Zuschusses/der Zuweisung erfolgt grundsätzlich in zweimonatigen Teilbeträgen entsprechend Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

(4) Verwendungsnachweisverfahren:

  1. Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium bis zum 30. April des dem Förderzeitraum folgenden Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis.
  2. Es ist das als Anlage beigefügte Verwendungsnachweismuster zu verwenden. Dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht beizufügen. Der Sachbericht beinhaltet auch die Darstellung der gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse und analysiert die Möglichkeiten der Übertragung des Modellprojektes auf Landesebene.
  3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Zeitablauf vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 334
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 334

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