Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung lediger Steuerpflichtiger mit mehreren Wohnsitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO)
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 09/00)
Aktuelle Fassung
Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei ledigen Steuerpflichtigen mit mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich der Abgabenordnung ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO). Entscheidend ist hierbei die körperliche Anwesenheit im Bereich des jeweiligen Wohnsitzfinanzamtes.
Ledige Steuerpflichtige, die an einem Ort einen Wohnsitz (1. Wohnsitz) haben und an einem anderen Ort arbeitet und auch in der Woche am Arbeitsort wohnen (2. Wohnsitz), halten sich überwiegend am Arbeitsort auf. Danach ist in diesen Fällen das Finanzamt des 2. Wohnsitzes örtlich zuständig.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juni 2000 | ||
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