Historische Fassung Auskunftserteilung an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren
Historische Fassung
BMF, Schreiben vom 17.12.1987, BStBl I 1988, S. 2
BMF, Schreiben vom 04.10.1989, BStBl I 1989, S. 390
Aus gegebenem Anlass weise ich auf die o. g. Schreiben des Bundesministers der Finanzen hin.
Danach sind die Finanzämter u. a. berechtigt, an Gewerbebehörden auf Anfrage im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis, auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder auf Gewerbeuntersagung bestimmte Auskünfte zu erteilen, wenn der Betroffene seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Wann dies der Fall ist und welche Auskünfte erteilt werden dürfen, ergibt sich aus den o. g. BMF-Schreiben.
Kommt das Finanzamt nach Prüfung zu dem Schluss, dass der Betroffene steuerlich zuverlässig ist oder dass seine steuerlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht ins Gewicht fallen, ist dies den Gewerbebehörden mitzuteilen (Tz. 3.2.2 des BMF-Schreibens vom 17.12.1987).
Sieht sich das Finanzamt an der Auskunftserteilung durch § 30 AO gehindert, teilt es lediglich dies der Gewerbebehörde mit (Tz. 3.2.3 des BMF-Schreibens vom 17.12.1987). Auch diese Mitteilung ist unverzichtbar, da Anfragen der Gewerbebehörden nicht unbeantwortet bleiben dürfen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 22. April 1994 | ||
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