Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X gegenüber den für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zuständigen Behörden
(Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 11/96)

Historische Fassung

OFD Cottbus, Verfügung vom 24. Juni 1994, S 0130 - 7 - St 211a

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Finanzämter im Rahmen ihrer Auskunftspflicht nach § 21 Abs. 4 SGB X den für den Vollzug des UVG zuständigen Behörden auch den Arbeitgeber des Unterhaltsverpflichteten mitteilen dürfen.

Ich bitte die Auffassung zu vertreten, dass zu den mitteilbaren "Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten" im Sinne § 21 Abs. 4 SGB X auch die Einkunftsquelle und damit der Name und die Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners gehören.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. Juli 1996

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