Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr

Historische Fassung

Die AO-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Einkommensteuer bei Angehörigen der Bundeswehr auf folgende bundeseinheitliche Vereinfachungsregelung verständigt:

  1. Für nicht verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Wohnsitzes örtlich zuständig, den der Soldat in seinem Antrag oder seiner Steuererklärung angibt.
  2. Für verheiratete Soldaten ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes zuständig.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Angehörige des Bundesgrenzschutzes und Angehörige der Polizei, die in Kasernen oder ähnlichen Unterkünften zusammengezogen sind.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juni 1994

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